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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 24.03.2011
- 4 K 1119/10.NW -
VG Neustadt: Solarkollektoren auf denkmalgeschütztem Gebäude zulässig
Optische Einwirkung der Kollektoren auf Erscheinungsbild des geschützten Straßenzugs nur gering
Die Errichtung von Solarkollektoren auf dem Dach eines denkmalgeschützten Gebäudes ist zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Eigentümer einer in den Jahren 1910/1911 errichteten Doppelhaushälfte in Speyer, die in einer förmlich unter Schutz gestellten Denkmalzone liegt. Diese Denkmalzone umfasst mehrere überwiegend in Doppelhausbauweise errichtete „Beamtenhäuser“, die der Architekt Karl Barth 1910/1911 entworfen hat und die nach der Denkmalliste des Landes Rheinland-Pfalz bemerkenswerte Vertreter des Heimatstils darstellen.
Stadt sieht optisches Erscheinungsbild der Denkmalzone durch Solarkollektoren erheblich beeinträchtigt
Im Juli 2009 baute der Kläger auf der südwestlichen Dachfläche seines Anwesens Solarkollektoren mit einer Fläche von 8,64 qm ein. Hierfür beantragte er nachträglich eine Baugenehmigung. Die Stadt Speyer lehnte diese ab, weil das optische
Belange des Denkmalschutzes müssen aufgrund der nur geringfügigen optischen Beeinträchtigung hinter wirtschaftlichen und ökologischen Interessen des Eigentümers zurücktreten
Dem folgte das Verwaltungsgericht Neustadt nicht. Auf Klage des Grundstückseigentümers verpflichtete es die Stadt, die bau- und denkmalschutzrechtliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 11437
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