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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26.06.2014
- 4 K 1119/13.NW -
Keine Ermäßigung der Müllgebühr bei verspäteten Leerungen
Leerung an insgesamt vier Tagen keine bedeutsame Leistungsstörung
An die öffentlich-rechtliche Müllentsorgung angeschlossene Einwohner haben gegen den Entsorgungsträger keinen Anspruch auf Ermäßigung der Müllgebühr, wenn bei ihnen mehrmals witterungsbedingt die bereitgestellten Mülltonnen nicht rechtzeitig abgeholt worden sind. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Der Kläger im hier zugrundeliegenden Fall ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Landkreis Bad Dürkheim. Für das Anwesen teilte ihm der beklagte Landkreis eine Altpapiertonne, eine 120 Liter-Restmüll- sowie eine 120 Liter Biomülltonne zu. Für das Jahr 2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 164 € fest.
Kläger verlangt Kürzung der Jahresgebühr wegen nicht rechtzeitig abgeholtem Abfall
Im Winter 2012/2013 holte die von dem Beklagten mit der
Beklagte lehnt Anspruch wegen "höherer Gewalt" ab
Der Beklagte lehnte den teilweisen Erlass der Jahresmüllgebühr mit der Begründung ab, der angefallene Abfall, der ausschließlich witterungsbedingt nicht rechtzeitig habe abgeholt werden können, sei später komplett einer ordentlichen
Voraussetzungen für Betriebsstörungen großen Umfangs nicht gegeben
Das Gericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Nach der einschlägigen Vorschrift des § 11 Absatz 2 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die
Mangels schuldhafter Pflichtverletzung kein Schadensersatzanspruch
Bei der Beurteilung, ob eine Leistungsstörung von gewisser Schwere und Bedeutung gegeben sei, sei zu berücksichtigen, welche Leistung vom Entsorgungsträger im Einzelnen geschuldet sei. Hier habe der Beklagte die Mülltonne des Klägers nach dessen Angaben insgesamt an vier Tagen im Winter 2012/2013 nicht geleert. Dies stelle nach Auffassung des Gerichts schon keine bedeutsame Leistungsstörung dar. Die unterbliebenen Leerungen seien zudem auf die Witterungsverhältnisse vor Ort und damit auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ ra-online
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Dokument-Nr. 18420
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