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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 14.07.2016
- 4 K 123/16.NW -
Kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung bei Kita-Streik
Beitragssatzung darf Ausschluss einer Beitragsrückerstattung bei streikbedingter Kitaschließung vorsehen
Eltern, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, müssen grundsätzlich auch dann den vollen Kita-Beitrag zahlen, wenn durch einen Streik die Kita vorübergehend geschlossen bleibt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern zweier in einem Kinderhort der Stadt Speyer betreuter Kinder hatten während des letztjährigen Kita- Streiks nicht auf das begrenzte Betreuungsangebot der Stadt in einer Notgruppe zurückgegriffen, sondern mithilfe der Großeltern über zwei Wochen eine Nachmittagsbetreuung sichergestellt. Die Stadtverwaltung lehnte es jedoch ab, die Eltern- und Verpflegungskostenbeiträge für diesen Zeitraum zu erstatten, weil nach ihrer Beitragssatzung eine Beitragsermäßigung oder -rückerstattung wegen einer vorübergehenden Schließung einer
Kläger halten Kitabeiträge aufgrund des Streiks für unzulässig
Nach erfolgslosem Widerspruchsverfahren wandten sich die Kläger im Wesentlichen mit der Begründung an das Verwaltungsgericht, dass sie nicht zu Kostenbeiträgen herangezogen werden dürften, wenn die Beklagte streikbedingt keine Betreuungsleistung in der
Kläger hätten Notbetrieb der Kita während des Streiks in Anspruch nehmen können
Dieser Argumentation konnte sich das Verwaltungsgericht Neustadt nicht anschließen. So sei einerseits eine streikbedingte Schließung der
Stadt muss sich nicht an Regelungen anderer Kommunen orientieren
Soweit andere Kommunen sich zu einer (Teil-) Rückerstattung der Kita-Beiträge entschlossen hätten, sei dadurch die Stadt Speyer nicht gebunden. Auch sei nicht erkennbar, dass die Beitragsregelung in die Parität der Tarifparteien im Arbeitskampf eingegriffen habe, weil weder die Streikfähigkeit der Arbeitnehmerseite beeinträchtigt worden sei noch durch die behauptete Personalkostenersparnis der politische Druck, der durch die streikbedingte Schließung der Kitas auf einen öffentlichen Arbeitgeber wirke, eine wesentliche Minderung erfahre, wenn die Beiträge weiter zu zahlen seien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
- Erfurt: Kita-Satzung ist rechtmäßig
(Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.04.2013
[Aktenzeichen: 3 N 292/09, 3 N 315/09 und 3 N 342/09]) - Kein Platz in städtischer Kita - Eltern haben Anspruch auf Kostenerstattung für selbst beschafften Kindergartenplatz
(Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 02.03.2016
[Aktenzeichen: 1 K 1542/12])
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Dokument-Nr. 22938
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