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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17.10.2017
- 4 L 1043/17.NW -
Baugenehmigung für städtischen Minigolfplatz verletzt Nachbarn nicht in Rechten
Vom Minigolfplatz voraussichtlich ausgehende Emissionen für Anwohner zumutbar
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die der Stadt Bad Dürkheim erteilte Baugenehmigung für den "Neubau einer Minigolfanlage als Bestandssicherung und Errichtung eines Nebengebäudes mit integrierter Lärmschutzwand" im Kurgebiet von Bad Dürkheim einen Nachbarn nicht in seinen Rechten verletzt.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 1993 Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks in der Nähe des Kurgartens von Bad Dürkheim. Westlich an sein Grundstück grenzt ein im Eigentum der Stadt Bad Dürkheim stehendes Grundstück an, auf dem sich eine Minigolfanlage mit 18 Bahnen befindet. Eine
Antragsteller verweist auf unzumutbare Lärmbelästigungen zu Betriebszeiten der Minigolfanlage
Im Oktober 2008 beschwerte sich der Antragsteller bei der Stadt über den vom Spielbetrieb auf der Minigolfanlage ausgehenden
Gutachten legt Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmemissionen fest
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ließ die Stadt ein neues schalltechnisches
Landkreis erteilt Baugenehmigung für Neubau einer Minigolfanlage
Daraufhin erteilte der Landkreis Bad Dürkheim der Stadt am 18. Juli 2017 die
Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtschutz u.a. mit der Begründung nach, dass die
VG lehnt Eilantrag gegen Baugenehmigung ab
Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung ab, dass der Antragssteller durch den in der
Gericht verneint übermäßigen Verschattung des Grundstücks durch Lärmschutzwand
Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen einer übermäßigen Verschattung des Grundstücks des Antragstellers sei ebenso wenig gegeben. Die geplante nur 2 m hohe
Maßgebliche Lärmpegel werden eingehalten
Das Gebot der Rücksichtnahme sei auch nicht wegen übermäßiger Lärmimmissionen verletzt. Die von dem Minigolfplatz voraussichtlich ausgehenden Emissionen seien dem Antragsteller zumutbar. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die schalltechnische Untersuchung einwandfrei durchgeführt worden, die maßgeblichen Lärmpegel würden eingehalten und die vorgegebenen schallschutztechnischen Maßnahmen seien in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 25029
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