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Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 23.10.2020
- 5 B 2858/20 -
VG Oldenburg lehnt Eilantrag gegen die Durchführung eines Brauchtumsfeuer ab
Kreistagsfraktion hat keine Antragsbefugnis
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Eilantrag der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kreistag des Landkreises Aurich gegen die Durchführung der Brauchtumsfeuer am 24. Oktober 2020 abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2020 (Az. 5 B 2858/20) den Eilantrag der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen (Antragstellerin) im Kreistag des Landkreises Aurich gegen die Durchführung der Brauchtumsfeuer am 24. Oktober 2020 abgelehnt.
Die Antragstellerin begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Landkreises Aurich, durch eine Allgemeinverfügung die Durchführung der Brauchtumsfeuer zu untersagen.
Osterfeuer war wegen der Corona-Pandemie in den Oktober verlegt worden
Zur Begründung des Eilantrages führte sie aus, die im April 2020 als
Kreistagsfraktion hat keine Antragsbefugnis
Eine solche Antragsbefugnis liege nicht vor, wenn der geltend gemachte Anspruch offensichtlich nicht bestehe. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Naturschutzrechtliche Vorschriften dienten allein öffentlichen Interessen und könnten keine Ansprüche einer einzelnen Kreistagsfraktion begründen. Ein allgemeines und gerichtlich durchsetzbares Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bestehe nicht. Auch auf kommunalrechtliche Vorschriften könne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Diese Vorschriften schützten die Antragstellerin allenfalls in ihren Rechten als Teil des Kreistages, vermittelten aber keinen Anspruch auf den Erlass einer Allgemeinverfügung zur Durchsetzung naturschutzrechtlicher Vorschriften.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29355
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