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Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 25.11.2020
- 3 A 45/18 -
Klage einer Grundschulrektorin auf Entlastung von dienstlichen Aufgaben und Gewährung von Freizeitausgleich erfolglos
Anspruch auf Freizeitausgleich setzt vom Dienstherrn angeordnete Mehrarbeit voraus
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klage einer Grundschulrektorin aus der Grafschaft Bentheim gegen die Niedersächsische Landesschulbehörde (Beklagte) auf Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben und einen Freizeitausgleich für ihre seit April 2015 geleistete Mehrarbeit abgewiesen.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende aus, der Antrag der Klägerin, ihr eine Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben entsprechend der ihr gewährten Teilzeit (86 %) zu gewähren, sei bereits unzulässig, weil er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei auch nicht Aufgabe der Gerichte durch eine etwaige Beweisaufnahme zu ermitteln, von welchen dienstlichen Aufgaben die Klägerin in welchem Umfang entlastet werden müsse, um eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung zu gewährleisten. Insofern folge die Kammer einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2015 nicht.
Keine Klagemöglichkeit, stattdessen Anträge und Beschwerden
Außerdem fehle es an der Klagebefugnis, also der Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Ein Grundsatz des Beamtenrechts sei, dass ein
Anspruch nur bei vom Dienstherrn angeordneter Mehrarbeit
Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, weil die Klägerin keine individuelle Überlastung zur Überzeugung des Gerichts geltend gemacht habe. Auch der begehrte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29510
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