wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 12.06.2020
3 B 43/20 -

Zwei Kinos in Osnabrück dürfen vorläufig öffnen

Corona-Verordnung steht Öffnung unter Einhaltung einer Höchstbelegung und eines Hygienekonzepts Kinos nicht entgegen

Mit Beschluss hat das Verwaltungsgerichts Osnabrück vorläufig und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass die aktuelle Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dem Betrieb zweier Kinos in Osnabrück unter Einhaltung der dortigen Hygiene-, Abstands- und Höchs­tbelegungs­konzepte - Höchstbelegung bis zu 33 vom Hundert der Sitzplatzkapazität - nicht entgegensteht. Zunächst wurde den Beteiligten nur ein entsprechender Tenor zugestellt.

Im zugrunde liegenden Fall hatten sich die Betreiber der beiden Lichtspielhäuser mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Osnabrück gewandt, um die Öffnung beider Kinos zu erreichen.

Land verweist auf erhöhtes Infektionsrisiko

Antragsgegner ist das Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, das von der Unzulässigkeit des Antrags ausgeht, weil es sich in der Sache um einen Normenkontrollantrag handele, für den das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zuständig sei. In der Sache halte es auch das Andauern der Schließung von Kinos für gerechtfertigt, weil mit dem Betrieb von Kinos - anders als etwa bei Kneipen, Zügen des ÖPNV oder Gaststätten - ein erhöhtes Infektionsrisiko einhergehe und die notwendige Dunkelheit des Kinos die Einhaltung von Hygieneregeln nicht kontrollierbar mache.

Gericht sieht in Schließung einen Verstoß gegen Gleichheitssatz des Grundgesetzes

Zur Begründung des stattgebenden Beschlusses führte das VG aus, auch außerhalb einer Normenkontrolle könne einstweiliger und effektiver Rechtsschutz bis zur Entscheidung der in der Hauptsache zu erhebender Feststellungsklage gewährt werden. Inhaltlich sieht das Gericht im Zeitpunkt ihrer Entscheidung in dem noch unbeschränkt geltenden Verbot der Öffnung von Lichtspielhäusern einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Kinos dürfen unter Einhaltung einer Höchstbelegung und Hygienekonzept öffnen

Anders als dem parlamentarisch legitimierten Gesetzgeber stehe der Verwaltung kein gerichtlich nicht oder nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zur Verfügung. Vielmehr sei die Verwaltung auch bei Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie an die Grundrechte und an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebunden. Schränke der Verordnungsgeber die Grundrechte ein, so habe er dies ständig auf das Fortbestehen der Erforderlichkeit hin zu überprüfen. Hieraus folge, dass auch eine ursprünglich zulässige Maßnahme durch Zeitablauf und tatsächliche Entwicklungen rechtswidrig werden könne.

Ausnahmslose Schließung von Kinos nicht mehr gerechtfertigt

Da in Niedersachsen mittlerweile weite Teile des öffentlichen Lebens wieder der Normalität angenähert seien, insbesondere Läden, Kneipen, Gaststätten, der ÖPNV und Fitnessstudios wieder geöffnet hätten, bei deren Betrieb ein signifikant geringeres Infektionsrisiko nicht ersichtlich oder gar belegt sei, sei ein sachlicher Grund, demgegenüber den Betrieb von Lichtspielhäusern unter Einhaltung einer Höchstbelegung und eines Hygienekonzepts ausnahmslos zu verbieten, nicht ersichtlich.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ku)

Aktuelle Urteile aus dem Corona-Landesverordnung
Urteile zu den Schlagwörtern: Corona-Verordnung | Gleichheitsgrundsatz | Grundgesetz | Kino

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28837 Dokument-Nr. 28837

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss28837

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?