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Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 21.07.2015
- Az. 1 A 4/15 -
Student hat keinen Unterlassungsanspruch gegen den AStA wegen vereinzelter allgemeinpolitischer Betätigungen
Urteil zu allgemeinpolitischer Betätigung des AStA
Ein Student kann nicht dagegen vorgehen, wenn der AStA sich nicht nur hochschulpolitisch sondern auch vereinzelt allgemeinpolitisch äußert. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück hervor.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Unterlassungsklage eines Jurastudenten (Kläger) gegen die Studierendenschaft der Universität Osnabrück (Beklagte), vertreten durch den AStA, abgewiesen.
Der Kläger machte in seiner
Gerügte Veranstaltungen, Aktionen und Aufrufe stellen keine allgemeinpolitische Betätigung dar
Zur Begründung der klageabweisenden Entscheidung führte das Gericht aus, die Mehrzahl der gerügten Verstöße stelle keine allgemeinpolitische Betätigung dar. Vielmehr seien die gerügten
Unzulässigkeit bestimmter Aufrufe
In Bezug auf zwölf der vom Kläger gerügten Verstöße zeigte das Gericht der Beklagten in der mündlichen Urteilsbegründung die "orangene Karte". So seien z.B. der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2015
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Osnabrück (pm)
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Dokument-Nr. 21341
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