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Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 21.07.2015
Az. 1 A 4/15 -

Student hat keinen Unterlassungs­anspruch gegen den AStA wegen vereinzelter allgemeinpolitischer Betätigungen

Urteil zu allgemeinpolitischer Betätigung des AStA

Ein Student kann nicht dagegen vorgehen, wenn der AStA sich nicht nur hochschulpolitisch sondern auch vereinzelt allgemeinpolitisch äußert. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück hervor.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Unterlassungsklage eines Jurastudenten (Kläger) gegen die Studierendenschaft der Universität Osnabrück (Beklagte), vertreten durch den AStA, abgewiesen.

Der Kläger machte in seiner Klage geltend, in insgesamt 74 Einzelfällen seit 2012 habe die Beklagte sich durch ihre verschiedenen Betätigungen und die Finanzierung bestimmter Hochschulgruppen und -projekte ein allgemein­politisches Mandat angemaßt, das ihr nicht zustehe. Mit seiner Klage wollte er der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 5 - 250.000,- Euro gerichtlich untersagen lassen, sich allgemeinpolitisch und nicht unmittelbar hochschulspezifisch zu äußern, Erklärungen abzugeben und allgemeinpolitische Tätigkeiten Dritter zu unterstützen.

Gerügte Veranstaltungen, Aktionen und Aufrufe stellen keine allgemeinpolitische Betätigung dar

Zur Begründung der klageabweisenden Entscheidung führte das Gericht aus, die Mehrzahl der gerügten Verstöße stelle keine allgemeinpolitische Betätigung dar. Vielmehr seien die gerügten Veranstaltungen, Aktionen und Aufrufe noch von der im Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) verankerten Aufgabe zur Wahrnehmung sozialer und kultureller Belange der Studierenden, dem hochschulpolitischen Mandat und dem politischen Bildungsauftrag gedeckt. Das Themenspektrum der verschiedenen Veranstaltungen sei auch ausreichend offen, obgleich es die im Studierendenparlament vorhandene "asymmetrische Zusammensetzung" widerspiegele. Auch die vom Kläger gerügte, seiner Ansicht nach einseitige, finanzielle Förderung beanstandete das Gericht nach genauer Betrachtung nicht, obgleich auch diese, entsprechend der Förderanträge, "asymmetrisch weltanschaulich sortiert" sei.

Unzulässigkeit bestimmter Aufrufe

In Bezug auf zwölf der vom Kläger gerügten Verstöße zeigte das Gericht der Beklagten in der mündlichen Urteilsbegründung die "orangene Karte". So seien z.B. der Aufruf zum Protest gegen ACTA, zwei Aufrufe zu NDP-Gegendemonstrationen, verschiedene Flugblätter des Ökologie-Referates, der Aufruf gegen den "1000 Kreuze-Marsch" und gegen PEGIDA sowie ein Willkommenstransparent für Flüchtlinge, die sämtlich der Beklagten zurechenbar seien, zweifelsfrei als allgemeinpolitische Betätigungen zu beurteilen und überschritten damit die Grenzen des Erlaubten. Gleichwohl resultiere daraus kein Unterlassungsanspruch, weil die Verstöße in der Gesamtschau auch in Anbetracht der zeitlichen Ausdehnung und der Vielfältigkeit der beteiligten Akteure (Referate, Fachschaften etc.) nicht durchweg wiederholt und nachhaltig seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2015
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Osnabrück (pm)

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