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Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 15.01.2013
- VG 21 K 1480/12.PVL -
Subventionierte Arbeitsverhältnisse im Modellprojekt "Bürgerarbeit" unterliegen dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes
TVÖD gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Arbeitsverhältnisse zwischen kommunalen Arbeitgebern und zuvor arbeitslos gewesenen Arbeitnehmern, die im Rahmen des Modellprojekts "Bürgerarbeit" mit Bundesmitteln gefördert werden, fallen unter den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVÖD). Dies entschied das Verwaltungsgericht Potsdam.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schuf mit Erlass vom 19. April 2010 ein besonderes Verfahren, mit dem arbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden sollen (so genannte "Bürgerarbeit"). Die Finanzierung der unter dieser Bezeichnung begründeten Arbeitsverhältnisse erfolgt weitgehend durch Zuschüsse des Bundes zum Arbeitsentgelt und zum Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers. Der Zuschuss beträgt maximal 1.080 Euro pro Monat und darf nicht höher sein als das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt nebst Arbeitgeber-Sozialversicherungsaufwand. Ferner ist Voraussetzung für die Förderung, dass die von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Dienste im Sinne des § 261 Abs. 1 SGB III "zusätzlich" und "im öffentlichen Interesse" sind.
Landrat verneint Anwendbarkeit des TVÖD auf Arbeitsplätze im Modellprojekt "Bürgerarbeit"
Der Landkreis Teltow-Fläming stellte im Rahmen dieses Modellprojekts mit Wirkung vom 1. Januar 2012 insgesamt acht Arbeitslose befristet bis zum 30. November 2014 ein. Der Personalrat stimmte zwar der Einstellung zu, machte zusätzlich aber sein Mitbestimmungsrecht bei der tariflichen
VG Potsdam: TVÖD auch auf Arbeitsplätze im Modellprojekt "Bürgerarbeit" anwendbar
Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Potsdam hat nunmehr festgestellt, dass der TVÖD auch auf diese Arbeitsplätze anwendbar ist mit der Folge, dass der Personalrat gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 9 des Landespersonalvertretungsgesetzes bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam/ra-online
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Dokument-Nr. 15067
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