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Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 08.04.2014
- 3 A 192/13 -
Generelles Alkoholverbot in Regionalzügen anlässlich eines Fußballspiels rechtmäßig
Alkoholkonsum von Problemfans ist wesentlicher Faktor für Straftaten
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat das von der Bundespolizei verhängte Alkoholverbot in Regionalzügen zwischen Rostock und Dortmund am 27. Oktober 2012 anlässlich des Fußballspiel zwischen dem F.C. Hansa Rostock und dem BVB Dortmund II in der 3. Fußball-Liga als rechtmäßig bestätigt.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die
Vorausgegangene Entscheidungen
Das Verwaltungsgericht Schleswig hatte bereits am 26. Oktober 2012 einen Eilantrag des Klägers - eines betroffenen Fans des F. C. Hansa Rostock - auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und dabei aufgrund der knappen Zeit zunächst nur eine Folgenabwägung angestellt, ohne die Rechtmäßigkeit des Verbots abschließend zu prüfen; die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte das Oberverwaltungsgericht Schleswig mit Beschluss vom gleichen Tage zurückgewiesen.
Kläger verneinen Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Straftaten
Nunmehr hat das Verwaltungsgericht über die Klage entschieden, mit welcher die Rechtswidrigkeit des Alkoholverbots festgestellt werden sollte. Der Kläger hatte argumentiert, dass die Voraussetzung einer konkreten Gefahr nicht vorgelegen habe, weil sich ein Kausalzusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Straftaten bei Fußballfans nicht gesichert belegen lasse und dass das Verbot unverhältnismäßig sei.
Gutachten und Studien zu der Thematik rechtfertigen Alkoholverbot
Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt, wobei es sich auch mit einer Reihe von Gutachten und Studien zu der Thematik auseinandergesetzt hat. Zwar seien an generelle Alkoholverbote strenge Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall sei aber zum einen zu berücksichtigen, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse der Alkoholkonsum durch so genannte Problemfans ein wesentlicher Faktor für Straftaten sei. Zum anderen seien aber die Besonderheiten des Regionalzugverkehrs (lange Reise mit z.T. ungeplanten Verzögerungen, überfüllte Züge, schwierige Einsatzbedingungen für die Polizei) zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sei das Verbot gerechtfertigt gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig/ra-online
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Dokument-Nr. 18019
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