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Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 29.04.2013
- 2 A 621/11; 2 A 857/11 - 2 A 864/11 -
Ferienwohnnutzung im Wohngebiet unzulässig
Nutzung als Ferienwohnung oder -haus stellt keine Unterform der Wohnnutzung dar
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat entschieden, dass die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnung oder -haus keine Unterform der Wohnnutzung, sondern eine eigenständige Nutzungsart darstellt. Die Ferienwohnnutzung ist daher in einem durch den Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen und reinen Wohngebiet unzulässig.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls wandten sich dagegen, dass ihnen von der beklagten Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg die Nutzung ihrer im B-Plan-Gebiet „Am Reek“ der Gemeinde Ostseebad-Boltenhagen gelegenen Wohnungen als
Ferienwohnnutzungen in allgemeinem und reinem Wohngebieten planungsrechtlich unzulässig
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in den Entscheidungen die Auffassung der Beklagten bestätigt, wonach die Ferienwohnnutzung in den durch
Nutzungsuntersagungsverfügungen war nicht unverhältnismäßig
Entgegen der Ansicht der Kläger sei der B-Plan „Am Reek“ auch nicht funktionslos geworden. Vielmehr machten die angegriffenen Nutzungsuntersagungen deutlich, dass die Beklagte an den Festsetzungen im B-Plan festhalte und gegen Zuwiderhandlungen einschreite. Die Nutzungsuntersagungsverfügungen seien auch nicht unverhältnismäßig. Die betroffenen Eigentümer hätten sich bereits seit Mitte 2010, teilweise sogar seit 2009, darauf einstellen können, dass die Ferienwohnnutzung untersagt werden würde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Schwerin/ra-online
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Dokument-Nr. 15753
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