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Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 23.11.2020
- PL 11 K 2474/20 -
Pandemiebedingte Einführung von 12-Stunden-Schichten in Universitätsklinik unterliegt Mitbestimmungsrecht des Personalrats
Kein Ausschluss des Mitbestimmungsrechts wegen Covid-19-Arbeitszeitverordnung
Die pandemiebedingte Verlängerung der Schichtzeit auf 12 Stunden in einer Universitätsklinik in Baden-Württemberg unterliegt gemäß § 72 LPVG dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Das Mitbestimmungsrecht wird nicht durch die Covid-19-Arbeitszeitverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausgeschlossen. Dies hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Frühjahr 2020 wegen der
Einführung der 12-Stunden-Schichten unterliegt Mitbestimmungsrecht des Personalrats
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen entschied zu Gunsten des Personalrats. Die Einführung von 12-Stunden-Schichten unterliege dem
Kein Ausschluss des Mitbestimmungsrechts wegen Covid-19-Arbeitszeitverordnung
Gesetzliche oder tarifliche Regelungen stehen der Mitbestimmung des Personalrats nicht entgegen, so das Verwaltungsgericht. Dies gelte vor allem für die Covid-19-Arbeitszeitverordnung. Die Verordnung stelle keine sich selbst vollziehende Regelung dar. Der Verordnungsgeber habe keine verbindliche und abschließende Regelung über die Dauer der zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit getroffen. Die Vorschrift ermögliche lediglich öffentlich-rechtlich eine Ausnahme von §§ 3 und 6 Abs. 2 ArbzG.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29701
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