Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 24.06.2009
- 2 K 2964/08 -
Erschließungsbeitragssatzung wegen fehlende Abwägungsentscheidung zur Festlegung des gemeindlichen Eigenanteils insgesamt nichtig
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Stuttgart ungültig
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 07.12.2006 auf Grund einer fehlenden Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zur Festlegung des gemeindlichen Eigenanteils insgesamt nichtig ist. Es gab deshalb der Klage eines Stuttgarter Grundstückseigentümers gegen einen Bescheid der Landeshauptstadt vom 16.04.2007 statt, mit dem diese von ihm eine Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag in Höhe von ca. 8.700 EUR gefordert hatte.
Die
Eigenanteil von mindestens 5 % darf nicht ohne Prüfung festgesetzt werden
Die landesgesetzliche Regelung des § 23 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung vom 17.03.2005, wonach der Beitragsberechtige mindestens 5 % der beitragsfähigen Kosten selbst zu tragen habe, gebe nur eine von mehreren Rahmenbedingungen für die Ausübung des ortsgesetzgeberischen Ermessens vor. Der Satzungsgeber müsse außer dieser weitere Gesichtspunkte in seine Abwägung einbeziehen. § 23 Abs. 1 KAG ermächtige die Gemeinde jedenfalls nicht, ohne nähere Begründung und Abwägung den Eigenanteil auf den Mindestanteil von 5 % festzusetzen. Die entsprechende satzungsrechtliche Regelung der Beklagten, wonach die Stadt 5 %, bei Treppenwegen 15 % der beitragsfähigen Kosten trage, verletze höherrangiges Recht. Gerade bei der Höhe des Gemeindeanteils sei in besonderer Weise das Äquivalenzprinzip zu beachten, wonach eine öffentliche Abgabe nicht in einem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Hand gebotenen Leistung stehen dürfe. Dem entsprechend sei der Gemeindeanteil nach dem jeweiligen Vorteil der Erschließungsanlagen für die Allgemeinheit zu bemessen. Dies ziehe die Verpflichtung des Ortsgesetzgebers nach sich, die Notwendigkeit einer Differenzierung nach Straßentypen zu prüfen.
Abwägungsentscheidung fehlt
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart habe jedoch beim Satzungsbeschluss am 07.12.2006 keine auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene Abwägungsentscheidung getroffen, in welchem Umfang eine Inanspruchnahme der Erschließungsanlage durch die Allgemeinheit einerseits und durch Beitragsschuldner andererseits zu erwarten sei. Eine Auseinandersetzung mit der Frage des Vorteils für die Allgemeinheit finde sich im Gemeinderatsprotokoll nicht. Dies, obwohl es bei der Landeshauptstadt Stuttgart auf der Hand liege, dass es Straßen sehr unterschiedlicher Verkehrsbedeutung gebe und auch schon bisher (wenigstens) für Treppenwege die Notwendigkeit einer Differenzierung erkannt worden sei.
Erschließungsbeitragssatzung ist insgesamt nichtig
Die fehlende Abwägungsentscheidung zur Festlegung des gemeindlichen Eigenanteils führe zu einer Gesamtnichtigkeit der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 10.08.2009
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 8276
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8276
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.