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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014
- 3 K 4897/13 -
Ermäßigter Rundfunkbeitrag für behinderte Menschen mit Merkzeichen RF rechtmäßig
Behinderte Menschen mit Merkzeichen RF waren früher von der Rundfunkgebühr gänzlich befreit
Die am 1.1.2013 eingeführte Erhebung eines ermäßigten Rundfunkbeitrags von Behinderten mit Merkzeichen "RF", die bis Ende 2012 von der alten Rundfunkgebühr befreit waren, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden. Der schwerbehinderte (gehbehinderte) Kläger hatte gegen den Südwestrundfunk - SWR - geklagt.
Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 01. Januar 2013 müssen grundsätzlich alle Haushalte einen
Behinderte mit Merkzeichen RF konnten sich früher von der Rundfunkgebühr befreien lassen
Bis Ende 2012 konnten sich Behinderte von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreien lassen, wenn sie das Merkzeichen "RF" in ihrem Schwerbehindertenausweis hatten. Dieses wurde unter anderem erteilt, wenn der schwerbehinderte Mensch ans Haus gebunden war und dabei mindestens einen Grad der Behinderung von 80 hatte. Mit dem jetzt eingeführten
Kläger verlangt Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Der schwerbehinderte (gehbehinderte) Kläger, der über das Merkzeichen "RF" in seinem Schwerbehindertenausweis verfügt, war seit Mai 2005 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der Kläger machte geltend, wegen seiner Behinderung müsse ihm wie bisher der gesamte
Der Kläger wandte sich außerdem gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen. Er rügte auch eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber und machte geltend, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung erfülle.
Verwaltungsgericht weist Klage ab
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der beanstandeten Rundfunkbeitragspflicht keine europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Den geltend gemachten Einwendungen folgte die Kammer nicht.
Verwaltungsgericht: Länder hatten für Rundfunkbeitrag die Gesetzgebungskompetenz
Die Länder hätten für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz.
Verwaltungsgericht: Rundfunkbeitrag ist nicht einer Steuer gleichzusetzen
Der
Gleichheitsgebot nicht verletzt
Durch die Anbindung der Beiträge an die Wohnungsinhaber werde auch nicht das Gleichheitsgebot verletzt. Bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen sei der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, zu pauschalieren und zu typisieren. Auch die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf - nur - ein Drittel sei rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom
Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt
Der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung durch den Meldeabgleich sei gerechtfertigt. Soweit darüber hinaus Grundrechtsverstöße hinsichtlich der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Informationsfreiheit und der Religionsfreiheit geltend gemacht wurden, sei bereits der Schutzbereich dieser Grundrechte nicht berührt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2014
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Stuttgart (pm/pt)
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