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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 05.02.2009
- 4 K 1604/08 -
"Homo-Ehe": Lebenspartner haben doch Anspruch auf Familienzuschlag
VG Stuttgart weicht von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab
Beamte und Beamtinnen, die mit einer Person desselben Geschlechts in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben wie verheiratete Beamte Anspruch auf Familienzuschlag. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in Abweichung von anderslautenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts entschieden.
Der klagende
Anspruch ergibt sich aus der Antidiskriminierungsrichtlinie
Nach der Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts ergibt sich der Anspruch aus der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG der Europäischen Gemeinschaft (vom 27.11.2000). Der Einzelne kann sich auf das Gebot der Richtlinie in Art. 2 Abs. 1 berufen, wonach es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung unter anderem wegen der sexuellen Ausrichtung geben darf.
Richter: Beschränkung des Zuschlags auf Beamte ist unmittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beschränkung auf verheiratete
Auf Dauer angelegte Partnerschaft reicht aus - Erwartung, dass aus einer Ehe Kinder hervorgehen, ist überholt
Entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss v. 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 -) wird der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2009
Quelle: ra-online, VG Stuttgart
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Dokument-Nr. 7480
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