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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012
- 4 K 3007/12 -
Bowling-Zentrum verstößt gegen Vorschriften des Nichtraucherschutzes
Rauchen in den Theken-, Bowling- und Billardbereichen des Bowling-Zentrums ist unverzüglich zu unterbinden
Gemäß des Landesnichtrauchergesetzes ist das Rauchen in Gaststätten nicht gestattet. Dies gilt auch für Bowling-Zentren. Der Antrag auf Eilrechtsschutz des Antragstellers ist somit abzuweisen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls betreibt mit Gaststättenerlaubnis ein
Rauchen nur in vollständig abgetrennten Nebenräumen zulässig
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Betrieb in der gegenwärtigen Form gegen das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
- Sportwettbüro kann dem Rauchverbot unterliegen
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.03.2012
[Aktenzeichen: III-3 RBs 81/12]) - Bayerischer VGH: Rauchverbot für Gaststätten gilt auch für Bewirtungsflächen im Einkaufszentrum
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2011
[Aktenzeichen: 22 CS 11.1992])
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Dokument-Nr. 14397
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