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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 18.08.2006
- 4 K 3025/06 -
VfB Stuttgart darf weiter für betandwin werben
Eilantrag des Fußball-Clubs gegen das Werbeverbot für Sportwetten-Vermittler stattgegeben
Betandwin (bwin) e.K. ist Vermittler für die von der Firma BAW International Ltd. (betandwin international), Gibraltar, veranstalteten Sportwetten. Diese Tätigkeit wurde bwin vom Regierungspräsidium Chemnitz am 10.08.2006 unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt. Betandwin e.K. ist Sponsor des VfB und hat nach dem Sponsorenvertrag das Recht, auf Werbeflächen und in anderen Medien des VfB Werbung für seine Produkte und Dienstleistungen unterzubringen.
Dies untersagte ihm das Regierungspräsidiums Karlsruhe mit Verfügung vom 10.08.2006, weil es sich um
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:
Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Die Tätigkeit von betandwin e.K., für die der VfB werbe, sei nach einfachem Gesetzesrecht zwar illegal, da nach der Untersagung durch das Regierungspräsidium Chemnitz bundesweit keine Erlaubnis dafür bestehe und sie gegen das gesetzliche Monopol für
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, das vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Übergangsrecht stehe im Einklang mit den Vorgaben des EG-Vertrages, könne die 4. Kammer nicht nachvollziehen. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil verlangt, „unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen.“ Dies bedeute aber, dass zumindest anfänglich die Rechtslage und -praxis nicht mit Verfassungs- und Europarecht in Einklang stehe, sondern durch eine Änderung der Zielrichtung allmählich angeglichen werden solle. Die Diskrepanz der Rechtslage zu den garantierten Grundfreiheiten bleibe also bestehen. Die genannten Zweifel hätten bei der im vorliegenden Eilverfahren zu treffenden Interessenabwägung erhebliches Gewicht. Auch die wirtschaftlichen Interessen des VfB seien von erheblicher Bedeutung. Wie der Presse zu entnehmen gewesen sei, betrage das Entgelt des Sponsors für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 21.08.2006
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Dokument-Nr. 2945
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