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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2009
4 K 3177/09 -

„Verkaufsoffener VIP-Sonntag“ für Kundenkarteninhaber verstößt gegen Landenöffnungsgesetz

Eingrenzung des Kundenkreises diente lediglich der Umgehung des Ladenöffnungsgesetzes

Ein Einzelhändler darf nicht einzelne Kundengruppe, zum Beispiel Kundenkarteninhaber „zum verkaufsoffenen VIP-Sonntag“ einladen. Damit wird das Ladenöffnungsgesetz umgangen, das den Verkauf an Sonn- und Feiertagen verbietet. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden

Der Möbelhändler hatte im Januar 2009 namentlich bezeichnete Kunden „zum verkaufsoffenen VIP-Sonntag“ am 25. Januar 2009 eingeladen und dabei die „geladenen Stammkunden“ mit erheblichen Preisnachlässen angelockt. Der Andrang an Besuchern war so groß, dass sich erhebliche Schlangen vor dem Eingang bildeten und die Parkplätze, auch die der umliegenden Einkaufsmärkte, vollständig belegt waren. Diese Einladung ging an alle so genannte Preisepass-Inhaber, die in den letzten beiden Jahren Umsätze bei dem Händler getätigt oder den Preisepass erst jüngst beantragt hatten. Die Stadt untersagte daraufhin am 21. Juli 2009 dem Händler mit sofortiger Wirkung, seine Verkaufsstellen während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten für Verkaufsveranstaltungen zu öffnen sowie die Öffnung anzukündigen, und drohte ihm für den Fall eines Verstoßes ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 € an. Der hiergegen beim Verwaltungsgericht gestellte Eilantrag blieb ohne Erfolg.

Geschäftsinhaber darf sich nicht willkürlich über Ziele des Ladenschlussgesetzes hinwegsetzen

Das Verwaltungsgericht führte zu den zentralen inhaltlichen Fragen aus, dass nach dem Ladenöffnungsgesetz Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein müssten. Bei dem Möbelmarkt habe es sich am fraglichen Sonntag um eine Verkaufsstelle im Sinne des Gesetzes gehandelt, da die Waren zum Verkauf an jedermann feilgeboten und verkauft worden seien. Die Einschränkung des Personenkreises, an den verkauft werde, auf eingeladene „Stammkunden“ mit Preisepass (einer Kundenkarte) reiche nicht aus, um einen „Verkauf an jedermann“ auszuschließen. Die Veranstaltung sei auch von ihrem ganzen Gepräge her auf eine an die breite Masse der Kunden gerichtete Verkaufsveranstaltung am Sonntag zugeschnitten gewesen. Die angebliche Eingrenzung habe damit lediglich der Umgehung der Ziele des Ladenöffnungsgesetzes gedient. Diese Ziele seien darauf gerichtet, den Arbeitsschutz zu vervollständigen, die Angestellten in den Verkaufsstellen vor zu langer Arbeitszeit an Werktagen und vor verbotener Sonntagsbeschäftigung zu schützen, den Anreiz, aus Wettbewerbsgründen gegen den Arbeitsschutz zu verstoßen, möglichst zu vermindern und insoweit auch der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu dienen. Ein Geschäftsinhaber könne nicht entgegen dieser Ziele von sich aus willkürlich darüber entscheiden, welchen Kreis seiner Kunden er an Sonn- und Feiertagen bedienen wolle. Dies würde zu einer Aushöhlung des Ladenschlussgesetzes führen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2009
Quelle: ra-online, VG Stuttgart

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Dokument-Nr.: 8764 Dokument-Nr. 8764

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