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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2009
- 4 K 3177/09 -
„Verkaufsoffener VIP-Sonntag“ für Kundenkarteninhaber verstößt gegen Landenöffnungsgesetz
Eingrenzung des Kundenkreises diente lediglich der Umgehung des Ladenöffnungsgesetzes
Ein Einzelhändler darf nicht einzelne Kundengruppe, zum Beispiel Kundenkarteninhaber „zum verkaufsoffenen VIP-Sonntag“ einladen. Damit wird das Ladenöffnungsgesetz umgangen, das den Verkauf an Sonn- und Feiertagen verbietet. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden
Der Möbelhändler hatte im Januar 2009 namentlich bezeichnete Kunden „zum verkaufsoffenen VIP-Sonntag“ am 25. Januar 2009 eingeladen und dabei die „geladenen Stammkunden“ mit erheblichen Preisnachlässen angelockt. Der Andrang an Besuchern war so groß, dass sich erhebliche Schlangen vor dem Eingang bildeten und die Parkplätze, auch die der umliegenden Einkaufsmärkte, vollständig belegt waren. Diese Einladung ging an alle so genannte Preisepass-Inhaber, die in den letzten beiden Jahren Umsätze bei dem Händler getätigt oder den Preisepass erst jüngst beantragt hatten. Die Stadt untersagte daraufhin am 21. Juli 2009 dem Händler mit sofortiger Wirkung, seine Verkaufsstellen während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten für Verkaufsveranstaltungen zu öffnen sowie die Öffnung anzukündigen, und drohte ihm für den Fall eines Verstoßes ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 € an. Der hiergegen beim Verwaltungsgericht gestellte Eilantrag blieb ohne Erfolg.
Geschäftsinhaber darf sich nicht willkürlich über Ziele des Ladenschlussgesetzes hinwegsetzen
Das Verwaltungsgericht führte zu den zentralen inhaltlichen Fragen aus, dass nach dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2009
Quelle: ra-online, VG Stuttgart
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Dokument-Nr. 8764
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