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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.03.2012
4 K 4251/11 -

"Wenn es regnet, Kaufpreis zurück" – Werbeaktion ist kein unerlaubtes Glücksspiel

Kaufpreis stellt kein Entgelt für Erwerb einer Gewinnchance dar

Eine Werbeaktion mit dem Slogan: „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am .... regnet“ stellt kein (grundsätzlich verbotenes) Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages dar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Einrichtungshaus. Sie plant unter dem Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ eine Werbeaktion. An dieser Aktion könnten sich Kunden beteiligen, die innerhalb des Aktionszeitraums bei der Klägerin Waren in einer Kaufpreishöhe von mindestens 100 Euro beziehen. Sollte es an einem festgelegten Stichtag ungefähr drei Wochen nach der Teilnahme zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart amtlich festgestellt mindestens 3 ml/qm regnen, würde der Teilnehmer den Kaufpreis in voller Höhe zurückerstattet erhalten.

Regierungspräsidium sieht in Werbeaktion unzulässiges öffentliches Glücksspiel

Das Regierungspräsidium ist der Auffassung, dass es sich bei der Aktion um ein öffentliches Glücksspiel in Form von Wetten gegen Entgelt auf den ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses i. S. v. § 3 Absatz 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags handele, das mangels Erlaubnisfähigkeit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 GlüStV verboten sei. Die Teilhabe an der Gewinnchance setze die Entrichtung eines Kaufpreises in Höhe von mindestens 100 Euro voraus, so dass der Kaufpreis für diesen Einkauf ein Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV darstelle.

Veranstalterin verneint glücksspielrechtlichen Charakter der Werbeaktion

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass der Kaufpreis kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance darstelle, da die Kunden schlicht Waren kaufen würden, zu denen im Rahmen einer Werbeaktion zusätzlich eine Gewinnchance eingeräumt werde. Damit fehle der Werbeaktion der glücksspielrechtliche Charakter. Auch der Sinn und Zweck des Staatvertrages, welcher in der Suchtprävention liege, gebiete keine Erstreckung des Entgeltbegriffes auf den vorliegenden Fall. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum andere Unternehmen - darunter auch Konkurrenten der Klägerin - gegenwärtig und in der Vergangenheit vergleichbare Werbeaktionen unbeanstandet hätten durchführen dürfen.

VG: Werbeaktion kein unerlaubtes Glücksspiel

Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klägerin Recht und stellte fest, dass diese Werbeaktion kein unerlaubtes Glücksspiel nach dem Glücksspielstaatsvertrag darstellt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 13201 Dokument-Nr. 13201

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