Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2013
- 6 S 892/12 -
Werbeaktion "Ware geschenkt, wenn es am .... regnet" ist kein Glücksspiel
Glücksspiel setzt Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt voraus
Die von einem Möbel-Einrichtungshaus geplante Werbeaktion mit dem Slogan "Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am ... regnet" ist kein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages, da die Kunden, die an der Werbeaktion teilnehmen, mit dem Kaufpreis für ihre Ware nicht auch ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance zahlen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall sollten Kunden an einer Werbeaktion teilnehmen können, die im Aktionszeitraum Waren zum Preis von mindestens 100 Euro kaufen. Die Klägerin will jedem Teilnehmer den
Kunden zahlen Kaufpreis nur für zu erwerbende Ware, nicht für Teilnahme am Gewinnspiel
Diese Rechtsauffassung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt. Ein
Erhöhter Kaufpreis der Ware aufgrund der Werbeaktion nicht nachweisbar
Aus dem Begriff des "Entgelts" im
Gewinnchance wird nicht im Rahmen eines Spieles, sondern im Rahmen eines Kaufvertrages erworben
Schließlich werde die Gewinnchance auch nicht, wie es der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2013, Seite: 426 K&R 2013, 426
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 15631
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15631
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.