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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 09.12.2010
1 K 202/10.TR -

VG Trier: Keine Wechselschichtzulage für städtische Feuerwehrbeamte

Dienst der Feuerwehrbeamten unterliegt keiner ständigen Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus, der Wechselschichtzulage rechtfertigt

Den im Schichtdienst eingesetzten Feuerwehrbeamten der Stadt Trier steht keine Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung zu. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein im Dienst der beklagten Stadt stehender Feuerwehrbeamter geklagt, der als Wachabteilungsführer im Jahre 2009 an 52 Arbeitstagen Dienst im 24-Stunden-Rhythmus, an 43 Arbeitstagen Dienst von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und an 12 Tagen Dienst von 17.00 Uhr bis 8.00 Uhr geleistet hat. Für die Ableistung seines Dienstes erhält er die so genannte Feuerwehrzulage sowie die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten. Im Klagewege begehrte er nun zudem die Gewährung der Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung in Höhe von 102 Euro monatlich.

Geleisteter Dienst erfüllt nicht geforderte Voraussetzung für Anspruch auf Wechselschichtzulage

Zu Unrecht, wie die Richter des Verwaltungsgerichts Trier jetzt entschieden haben. Der vom Kläger geleistete Dienst erfülle nicht die von der einschlägigen Verordnung geforderte Voraussetzung, dass Schichtdienst mit einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit geleistet werde. Zwar gebe es im Dienstplan des Klägers unterschiedliche Dienstanfangs- und Dienstendzeitpunkte. Mit der Gewährung einer Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung solle jedoch der vom Schichtdienstleistenden geforderten ständigen Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und den damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen besoldungsrechtlich Rechnung getragen werden. Einem solchen ständigen Wechsel unterliege der Dienst des Klägers jedoch nicht. Bei Ableistung der tageszeitlich gleichbleibenden 24-Stunden-Dienste fehle es ohnehin an dieser Voraussetzung. Aber auch unter Berücksichtigung der zudem abgeleisteten Tagesdienste ergebe sich vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Wechselschichtzulage keine andere Betrachtung. Der Kläger werde insoweit lediglich, wie andere Arbeitnehmer auch, im normalen Tagesdienst eingesetzt. Eine ausgleichsbedürftige Erschwernis falle für diese Tage demnach aus. Soweit der Kläger zudem an 12 Tagen Nachtschichten absolviert habe, seien diese bereits aufgrund ihrer geringen Zahl und ihrer fehlenden Regelmäßigkeit nicht als prägend für den Dienst anzusehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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Dokument-Nr.: 10696 Dokument-Nr. 10696

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