wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.2/0/5(6)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 14.01.2020
11 L 5029/19.TR -

Kein Anspruch auf Ausbildungsduldung für "Prümer Taliban"

Ausschlussgründe stehen Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen

Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass der sogenannte "Prümer Taliban" keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung hat.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, welcher angibt, sich nach wie vor in Berlin im Kirchenasyl aufzuhalten, zielte mit seinem Eilantrag darauf ab, den Eifelkreis Bitburg-Prüm zu verpflichten, ihm bis zu einer Entscheidung im diesbezüglichen Klageverfahren (11 K 5028/19.TR) eine Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Ein ähnlicher Antrag blieb im März 2019 ohne Erfolg. Ferner wurde am 10. April 2019 die Klage des Antragstellers gegen die Ablehnung seines asylrechtlichen Folgeantrags abgewiesen.

VG verneint Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier lehnte den vorliegenden Antrag ebenfalls ab, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung habe. Der persönliche Anwendungsbereich der maßgeblichen Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes sei nicht eröffnet, da er sich nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylfolgeantrages nicht mehr im laufenden Asylverfahren befinde und in der Bundesrepublik Deutschland auch nicht geduldet werde. Zudem stünden der Erteilung einer Ausbildungsduldung Ausschlussgründe entgegen. So seien bereits mehrere Flüge zur Abschiebung des zur Festnahme ausgeschriebenen Antragstellers gebucht worden. Diese Planungen würden für den Fall, dass er ergriffen werde, fortlaufend aktualisiert. Auch der Antrag auf Freiheitsentziehung werde monatlich aktualisiert. Es sei zudem nicht von vornherein ersichtlich, dass diese Vorbereitungsmaßnahmen nicht zum Erfolg führen würden. Selbst wenn der Antragsteller sich tatsächlich noch im Kirchenasyl befinde - woran das Gericht erhebliche Zweifel hege - werde der Staat hierdurch weder rechtlich noch tatsächlich an seiner Abschiebung gehindert. Da die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis eine Ausbildungsduldung voraussetze, habe der Antragsteller auch hierauf keinen Anspruch.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online (pm/kg)

Aktuelle Urteile aus dem Aufenthaltsrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28312 Dokument-Nr. 28312

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss28312

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.2 (max. 5)  -  6 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?