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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 08.01.2007
- 2 L 1001/06.TR -
Fahrtenbuchanordnung kann auch nach Eintritt der dreimonatigen Verfolgungsverjährung erfolgen
Fahrtenbuch soll als vorbeugende Gefahrenabwehr Ermittlung von Fahrzeugführern erleichtern
Eine Fahrtenbuchanordnung ist rechtmäßig, wenn der für eine Ordnungswidrigkeit verantwortliche Fahrzeugführer der zuständigen Behörde erst benannt wird, nachdem dieser wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr belangt werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.
Der Entscheidung lag der Antrag einer Firma aus dem Wittlicher Raum gegen eine sechsmonatige Fahrtenbuchanordnung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich zugrunde. Diese war ergangen, nachdem die Antragstellerin der Behörde den Namen des für eine
Erst nach Eintritt der dreimonatigen Verfolgungsverjährung benannte sie diesen unter dem Druck der im Raume stehenden Fahrtenbuchauflage. Der Landkreis sah von dem Erlass der Fahrtenbuchanordnung dennoch nicht ab. Zu Recht, so die Richter der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier.
Der Sinn und Zweck der Fahrtenbuchanordnung nach § 31 a StVZO liege darin, aus Gründen der vorbeugenden Gefahrenabwehr die Ermittlung von Fahrzeugführern zu erleichtern, die durch ihr Verhalten die Allgemeinheit gefährdeten. Wegen der drohenden Verfolgungsverjährung komme es dabei gerade auf die rechtzeitige Feststellung des Fahrers und mithin auf die rechtzeitige Mitwirkung des betreffenden Fahrzeughalters an.
Siehe auch:
Fahrtenbuchauflage schon nach erster Verkehrsordnungswidrigkeit gerechtfertigt
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 1/2007 des VG Trier vom 11.01.2007
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Dokument-Nr. 3646
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