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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 03.02.2016
- 3 K 3380/15.TR -
Ungenehmigte Nebentätigkeit bei "Securityfirma" führt zur Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst
Verhalten stellt Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten erheblich infrage
Das Verwaltungsgericht Trier hat einen Polizeibeamten, der ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung über mehrere Monate wie ein Geschäftsführer eine Securityfirma seiner Ehefrau geleitet hat und in dieser auch selbst als Sicherheitskraft tätig gewesen ist, aus dem Polizeidienst entfernt.
Im zugrunde liegenden Rechtstreit war der beklagte Polizeibeamte seit Übernahme einer Securityfirma durch seine Ehefrau im Jahre 2014 dort wie ein Geschäftsführer tätig, indem er unter anderem für die Neukundenwerbung, die Arbeits- und Kundenverträge sowie die Koordination der Aufträge der Firma eigenständig verantwortlich gewesen ist. Im Übrigen war er auch teilweise selbst als Sicherheitskraft eingesetzt. Die zeitliche Belastung für diese vom Dienstherrn ausdrücklich nicht genehmigte Tätigkeit war insgesamt derart erheblich, dass der Beklagte diese sogar während seines Dienstes und während Zeiten von Erkrankung ausgeübt hat. Im Übrigen nutzte er seine besonderen Kenntnisse und Zugriffsmöglichkeiten auf Datenbestände der
Instrumentalisierung des Beamtenberufs zum Vorteil für Nebentätigkeit stellt schweres Dienstvergehen dar
Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier nahmen ein schweres Dienstvergehen an, das die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
- Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Polizeidienst wegen Täuschung über Nebentätigkeit, Steuerhinterziehung und anderweitiger Arbeit zu Zeiten dienstunfähiger Erkrankung
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 23.06.2015
[Aktenzeichen: 3 K 2202/14.TR]) - Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen Verstößen gegen das Nebentätigkeitsrecht zulässig
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 03.02.2016
[Aktenzeichen: 3 K 2619/15.TR])
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Dokument-Nr. 22407
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