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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 18.04.2019
- 3 K 5849/18.TR -
Mehrmonatiges schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst rechtfertigt Entfernung eines Feuerwehrangehörigen aus dem Dienst
Schuldhaftes Fernbleiben stellt Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Pflichten dar
Das Verwaltungsgerichts Trier hat einen hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen, der mehr als 16 Monate unerlaubt dem Dienst ferngeblieben ist, aus dem Dienst entfernt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen den im Dienste einer rheinland-pfälzischen Stadt stehenden Beamten war bereits im Jahre 2014 ein Disziplinarverfahren wegen nicht vorgelegter ärztlicher Atteste eingeleitet worden. Von der beabsichtigten
Amtsarzt bestätigt eingeschränkte dienstfähig
Im Jahre 2015 wurde der Beamte wegen einer konservativ nicht mehr zu behandelnden degenerativen Wirbelsäulenerkrankung in den Ruhestand versetzt. Nach erfolgter Operation und einer anschließenden amtsärztlichen Untersuchung gelangte der Amtsarzt im Jahre 2016 zu dem Ergebnis, dass eine Wiederherstellung der Feuerwehrdiensttauglichkeit nicht zu erwarten stehe. Es bestehe jedoch eine eingeschränkte
Beamter bleibt Dienst unter Vorlage privatärztlicher Atteste fern
Daraufhin wurde der Beamte zum Dienstantritt aufgefordert und ein Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements eingeleitet, in dessen Folge es zu Anpassungen des Arbeitsplatzes kam. Unter Vorlage privatärztlicher Atteste machte der Beamte in der Folge jedoch wiederholt geltend, dass er seinen Dienst aus körperlichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Die klagende Stadt teilte dem Beklagten daraufhin mit, dass sie privatärztliche Atteste zukünftig nicht mehr als ausreichenden Nachweis für eine bestehende
Vorgelegte privatärztliche Atteste als Belegt einer Dienstunfähigkeit nicht ausreichend
Das Verwaltungsgericht Trier sahen in diesem Verhalten des Beklagten ein schuldhaft begangenes Dienstvergehen. Dieser sei über einen Zeitraum von mehr als 16 Monaten unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Die von ihm vorgelegten privatärztlichen Atteste genügten nicht, um das Nichtvorliegen der
Entfernung aus dem Dienst als einzige Disziplinarmaßnahme angezeigt
Eine vorsätzliche, unerlaubte Dienstversäumnis von mehr als 16 Monaten wiege derart schwer, dass bereits aufgrund des Eigengewichts der Verfehlung die Entfernung aus dem Dienst als einzige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 27628
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