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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2018
- 3 A 11721/17.OVG -
Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst nach Alkoholmissbrauch und Verkehrsstraftaten nicht zu beanstanden
Schwer wiegendes Dienstvergehen macht Dienstentfernung des Beamten unumgänglich
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Polizeibeamter, der sich durch den schuldhaften Rückfall in die "nasse Phase" seiner Alkoholsuchterkrankung, seine unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsstraftaten sowie durch sein anmaßendes Verhalten anlässlich eines Verkehrsunfalls eines Dienstvergehens schuldig macht, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.
Der Polizeibeamte des zugrunde liegenden Verfahrens, der zuletzt im Bereich des Polizeipräsidiums Rheinpfalz eingesetzt war, wurde im November 2014 in einen Verkehrsunfall verwickelt, wobei er nach den Feststellungen des Gerichts eine Jacke mit der Aufschrift "Polizei" anzog, um die besondere Autorität der
Schwerpunkt der Verfehlungen liegt in den unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsstraftaten
Nach entsprechender Erweiterung des Disziplinarverfahrens entfernte das Verwaltungsgericht Trier den Polizeibeamten auf die Disziplinarklage des Landes aus dem Beamtenverhältnis. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Beamten gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zurück. Der Beamte habe durch sein Verhalten ein sehr schwer wiegendes
Rückfall bei Alkoholkonsum mit Pflichtenstellung eines Polizeibeamten unvereinbar
Seine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Verstrickungen ins Rotlichtmilieu rechtfertigen Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 17.11.2015
[Aktenzeichen: 3 K 2121/15.TR]) - VG Trier: Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen gefälschter Gebührenquittungen rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 24.06.2010
[Aktenzeichen: 3 K 101/10.TR])
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Dokument-Nr. 25738
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