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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 18.08.2010
- 5 K 221/10.TR -
Behandlungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin nur mit Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zulässig
Tätigkeiten können nicht von Hilfspersonen ohne medizinische Qualifikation ausgeübt werden
Wer - ohne Arzt zu sein - Behandlungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) durchführt, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Dem Kläger, der in einer Arztpraxis in den Bereichen Akupunktur, Akupressur, chinesische Puls- und Zungendiagnostik, TUINA-Massage und chinesische Reflexzonen-Therapie tätig ist und der zuvor mehrere Jahre in einer TCM-Fachklinik gearbeitet hat, einen staatlich zugelassenen Lehrgang Akupunktur absolviert hat sowie über ein chinesisches Zertifikat für TUINA Massage verfügt, war die Ausübung dieser Tätigkeit mit der Begründung untersagt worden, dass er über keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz verfüge. Hiergegen wandte der Kläger zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren ein, er benötige keine
Nicht hinreichend sachkundige Personen stellen Gesundheitsgefährdung dar
Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier stimmten dem zu. Der gesamte Bereich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
- BVerwG: Behandlung nach der Synergetik-Methode ist erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.08.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 3 C 28.09 und BVerwG 3 C 29.09]) - "Synergetik-Therapie" ohne Approbation als Arzt oder Heilpraktikererlaubnis weiterhin verboten
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18.06.2009
[Aktenzeichen: 8 LC 6/07 und 8 LC 9/07])
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Dokument-Nr. 10181
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