wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 08.11.2006
5 K 792/06.TR -

Keine Aufenthaltserlaubnis für tamilischen Volkszugehörigen

Kläger hat nichts gegen bestehendes Ausreisehindernis unternommen

Einem srilankanischen Staatsangehörigen mit tamilischer Volkszugehörigkeit, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nur deshalb geduldet war, weil sein von der Botschaft Sri Lankas ausgestellter Pass abgelaufen war, steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 zu. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines im Jahr 1996 als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereisten Tamilen zugrunde, dessen asylrechtliches Erst- und Folgeverfahren ohne Erfolg geblieben waren. Weil die Geltungsdauer seines Passes abgelaufen war, wurde sein Aufenthalt im Bundesgebiet wegen fehlender Rückkehrmöglichkeit in sein Heimatland in der Folgezeit geduldet. Im März 2005 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine seit 1997 ausgeübte Erwerbstätigkeit und seine mehr als 18 monatige Duldung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, was der beklagte Landkreis Bernkastel-Wittlich indes ablehnte.

Zu Recht, so die Richter der 5. Kammer. Zur Begründung führten sie aus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 des Aufenthaltsgesetzes setze neben einer 18 monatigen Aussetzung der Abschiebung die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen voraus, sofern der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Hierzu müsse der Ausländer alles ihm Zumutbare zur Beseitigung der bestehenden Ausreisehindernisse unternommen haben. Letzteres sei bei dem Kläger indes nicht der Fall, weil er es unterlassen habe, sich um die Ausstellung der erforderlichen Heimreisepapiere zu bemühen. Nachdem ihm im November 1999 von der Botschaft Sri Lankas bereits einmal ein für drei Monate gültiger Pass ausgestellt worden sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass entsprechende Bemühungen seinerseits von vorneherein ohne Erfolg geblieben wären.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/06 des VG Trier vom 15.11.2006

Aktuelle Urteile aus dem Asylrecht | Ausländerrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3366 Dokument-Nr. 3366

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3366

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?