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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 28.01.2020
- 8 L 111/20.TR -
Gesundheitsschädliches Hundegebell: Hundehalter muss Gebell der Tiere zu bestimmten Uhrzeien vollständig unterbinden
Ruhemöglichkeit der Nachbarn durch Bellen der Hunde erheblich beeinträchtigt
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass die Verbandsgemeinde Wittlich-Land einen in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Hundebesitzer zu Recht verpflichtet hat, das Bellen seiner Hunde zu gewissen Uhrzeiten vollständig zu unterbinden und im Übrigen auf ein Höchstmaß zu begrenzen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Hundebesitzers blieb damit erfolglos.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach den Feststellungen
VG: Nächtliches Hundegebell stellt Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung dar
Der hiergegen gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Trier kam zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Anordnung offensichtlich rechtmäßig sei. Es liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, denn durch das Bellen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online (pm/kg)
- Hundehalter muss langanhaltendes und häufiges Hundegebell zur Nachtzeit unterbinden und tagsüber auf 60 Minuten begrenzen
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.07.2017
[Aktenzeichen: 3 B 87/17]) - Störung der Nachtruhe: "Bellattacken" müssen vom Hundehalter unterbunden werden
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 11.01.2007
[Aktenzeichen: 5 U 152/05])
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Dokument-Nr. 28390
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