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Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 09.01.2013
- 1 E 1194/12 We -
Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Mitgliedschaft in der NPD und Teilnahme an Parteiveranstaltungen
Großes öffentliches Interesse spricht für sofortige Vollziehung eines Widerrufs der Waffenbesitzkarte
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs der Waffenbesitzkarte wiegt schwerer als das Interesse eines Sportschützen, diese zumindest solange behalten zu dürfen, bis eine endgültige gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller ist als
Mitgliedschaft in der NPD begründen Anhaltspunkte für Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes
Das Verwaltungsgericht Weimar hat sich im Rahmen der eingeschränkten Prüfung im Eilverfahren auf den Verfassungsschutzbericht 2011 für den Freistaat Thüringen sowie Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 6 B 878/12) gestützt und die Annahme der Behörde, dass es sich bei der
Hinweis zur Rechtslage
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG : Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Weimar/ra-online
- VG Trier: Waffenbesitzkarte ist bei fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit zu widerrufen
(Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 05.09.2011
[Aktenzeichen: 1 L 1120/11.TR]) - Entzug des Jagdscheines und Widerruf der Waffenbesitzkarten bei leichtfertigen Umgang mit Waffe und Munition rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 17.08.2012
[Aktenzeichen: 8 K 1001/12 und 8 K 1002/12])
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Dokument-Nr. 15084
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