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Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 28.02.2013
- W 3 K 12.951 -
Jugendamt muss Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einer Schulbegleiterin übernehmen
Eingliederungshilfe muss Bedarf im Einzelfall decken
Übernimmt das Jugendamt die Kosten für eine Schulbegleitung in Höhe eines bestimmten pauschalen Stundensatzes, so muss die Höhe des Stundensatzes geeignet sein, eine angemessene Hilfe darzustellen. Wird ein Stundensatz von 12,78 € bewilligt und wird dieser nur auf die Dauer der tatsächlichen Anwesenheit der Schulbegleitung beschränkt, liegt keine angemessene Hilfe vor, wenn damit zugleich Rücklagen für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gebildet werden sollen. Dies hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall gewährte ein
Pauschaler Stundensatz war unzureichend
Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied zu Gunsten der Mutter. Soweit das
Mutter war zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet
Die bewilligte Jugendhilfemaßnahme habe den konkreten Bedarf nicht gedeckt, so das Verwaltungsgericht weiter, weil neben dem Bedarf für die Vergütung der tatsächlichen Anwesenheit der
Keine Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen
Die Mutter sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht verpflichtet gewesen, aus dem gewährten
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist nicht soziale Absicherung
Zwar bestätigte das Verwaltungsgericht die Ansicht des Jugendamts, dass es nicht Aufgabe der
Jugendamt hätte selbst Schulbegleitung organisieren können
Außerdem habe es das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16179
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