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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2013
- 1 S 1047/13 -
Bürgerbegehren "Energie- und Wasserversorgung Stuttgart" voraussichtlich unzulässig
Eilantrag scheitert auch in zweiter Instanz
Das Bürgerbegehren "Energie- und Wasserversorgung Stuttgart" ist voraussichtlich unzulässig. Sein Ziel, dass die Landeshauptstadt Stuttgart Konzessionen und Netzbetrieb für Strom und Gas spätestens ab Januar 2014 übernimmt, verstößt gegen die gesetzliche Pflicht, ein diskriminierungsfreies und transparentes Auswahlverfahren zur Vergabe der Konzessionen für Stromnetz und Gasnetz durchzuführen. Seine Begründung erweckt zudem den unzutreffenden Eindruck, die Stadt könne mit Übernahme des Stromnetzes maßgeblich beeinflussen, ob in ihrem Gebiet Strom aus Atom- und Kohlekraftwerken bezogen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
Mit dem im Februar 2012 eingereichten
Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erfolglos
Die Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) stellte im Januar 2013 die Unzulässigkeit des beantragten Bürgerentscheids fest. Hierauf haben der Antragsteller und weitere Unterzeichner des Bürgerbegehens beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, der Stadt einstweilig zu untersagen, vor rechtskräftiger Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Konzessionen an Dritte zu vergeben, den Betrieb auf Dritte zu übertragen und jegliche verbindliche Maßnahmen zu unterlassen, die den Zielen des Bürgerbegehrens widersprechen. Das Verwaltungsgericht lehnte die Eilanträge mit Beschluss vom 29. April 2013 ab. Das
Bürgerbegehren ist voraussichtlich auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet
Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist das
Begründung des Bürgerbegehrens entspricht nicht Anforderungen der Gemeindeordnung
Zudem entspreche die Begründung des Bürgerbegehrens nicht den Anforderungen der Gemeindeordnung. Die letzten drei Sätze stellten die Gestaltungs- und Einflussmöglichkeiten der Stadt als mögliche Betreiberin des Stromnetzes in wesentlichen Punkten falsch dar. Insoweit würden eindeutige gesetzliche Vorgaben verschwiegen und der vollkommen unzutreffende Eindruck erweckt, die Stadt könne mit Übernahme des Stromnetzes maßgeblich beeinflussen, ob in ihrem Gebiet in Atom- und Kohlekraftwerken erzeugter Strom bezogen werde. Denn das Energiewirtschaftsgesetz schreibe für Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilungsnetz mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen seien, die Trennung zwischen Netzbetrieb und Energieerzeugung vor. Außerdem wäre die Stadt verpflichtet, jedermann diskriminierungsfreien Zugang zum Stromnetz zu gewähren, so dass Einwohner selbst bei Übernahme des Stromnetzes durch die Stadt frei wären, Strom auch von Unternehmen zu beziehen, die diesen in Atom- oder Kohlekraftwerken erzeugt hätten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Bürgerbegehren "Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21" - Klage bleibt erfolglos
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 17.07.2013
[Aktenzeichen: 7 K 4182/11]) - Zum Widerruf einer Asylanerkennung - Allgemeine Gefahren irrelevant
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.11.2005
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 21.04]) - Ein nicht rechtzeitig gestelltes Bürgerbegehren ist unzulässig
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2008
[Aktenzeichen: 1 L 1114/08])
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Dokument-Nr. 16622
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