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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2017
- 10 S 1878/16 -
Anwohner müssen "Lärm" von angestammtem Stadt-Brunnen hinnehmen
Vom Brunnen ausgehende Geräusche sind grundsätzlich als sozial adäquat und damit nicht erheblich störend anzusehen
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass Anwohner den "Lärm" von einem angestammten gemeindlichen Brunnen hinnehmen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof wies damit die Klage von Anwohnern des Marienplatzes in Ravensburg letztinstanzlich ab. Die Anwohner können nicht verlangen, dass das Landratsamt Ravensburg wegen der von dem Brunnen auf dem Marienplatz ausgehenden Lärmimmissionen tätig wird.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind seit 1992
VG: Brunnengeräuschen sind herkömmliche, sozial adäquate und somit zumutbare Geräuschimmissionen
Ihre gegen das Landratsamt als Immissionsschutzbehörde gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 17. März 2016 ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich ausweislich des von der Stadt Ravensburg (Beigeladene) eingeholten immissionsschutzrechtlichen Sachverständigengutachtens die von dem
VGH: Vom Brunnen gehen kein schädlichen Umwelteinwirkungen aus
Der von den Klägern hiergegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung blieb beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ohne Erfolg. Das Gericht wies den Antrag zurück und führte zur Begründung aus, dass der
Immissionsrichtwerte werden nicht überschritten
Der
Brunnen auf öffentlichen Plätzen werten Stadtbild auf und dienen zur Steigerung der Lebensqualität innenstädtischer Bereiche
Zudem seien die von
Brunnen ist im Hinblick auf Gesundheitsgefahren zu kritischen Zeiten nicht in Betrieb
Gegen eine Gesundheitsgefahr für die Kläger spreche zudem, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 24737
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