Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2014
- 2 S 3/14 -
Vergnügungssteuer für Tantra-Ganzkörpermassage ist rechtmäßig
"Gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" unterliegt der Vergnügungssteuer
Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massage-Studio ist eine "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" im Sinne der Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Stuttgart. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Damit blieb die Berufung der Inhaberin eines Stuttgarter Massage-Studios gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart ohne Erfolg.
Nach § 1 Absatz 2 Nr. 10 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Vergnügungssteuersatzung der Beklagten unterliegt "das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen" der
Vergnügungssteuer als typische örtliche Aufwandsteuer rechtlich zulässig
Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies ihre Klage mit Urteil vom 6. November 2013 ab. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil nunmehr zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof stellt zunächst fest, dass die
Massage bietet bei objektiver Betrachtungsweise eine Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug
Die streitige Satzungsregelung sei hinreichend bestimmt, insbesondere was den Begriff "ähnliche Einrichtungen" angehe. Sie sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu beschränkt. Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massage-Studio sei auch eine "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" im Sinne dieser Satzungsregelung. Eine solche
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 18525
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss18525
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.