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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2012
- 4 S 1773/09 -
Witwergeld auch für hinterbliebenen Lebenspartner
Ausschluss hinterbliebener Lebenspartner von der Hinterbliebenenversorgung mit EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie unvereinbar
Nach dem Tod eines Beamten steht dem hinterbliebenen Lebenspartner, der mit dem Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 Witwergeld wie dem hinterbliebenen Ehepartner eines Beamten zu. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls lebte mit einem Gymnasiallehrer im Dienst des Beklagten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Anfang Januar 2005 verstarb der
Kläger rügt Diskriminierung wegen seiner sexuellen Ausrichtung
Mit seiner nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Ablehnung diskriminiere ihn wegen seiner sexuellen Ausrichtung und verstoße damit gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeines Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie). Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klage statt.
Unterschiedliche Behandlung verpartnerter im Vergleich zu verheirateten Beamten ist Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger jedenfalls nach Europäischem Unionsrecht Anspruch auf das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.07.2009
[Aktenzeichen: 1 BvR 1164/07]) - BGH bestätigt Anspruch eingetragener Lebenspartner auf Gleichbehandlung bei Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2010
[Aktenzeichen: IV ZR 267/04])
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Dokument-Nr. 13359
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