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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2014
5 S 1035/13 -

Stuttgart 21: Klage einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft gegen zweite Planänderung zum Bau des Fildertunnels abgewiesen

Hinweise auf mögliche drohende Schäden durch veränderte Lage von Dammringen direkt unterhalb des Mehrfamilienhauses nicht ersichtlich

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat die Klage einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft eines Mehrfamilienhauses in Stuttgart gegen den Plan­änderungs­beschluss des Eisenbahn-Bundesamts für die 2. Planänderung zum Bau des Fildertunnels (Plan­fest­stellungs­abschnitt 1.2 des Projekts Stuttgart 21) abgewiesen.

Gegenstand der 2. Planänderung ist im Wesentlichen die Errichtung von neun zusätzlichen Verbindungsbauwerken ("Querschlägen") zwischen den beiden Tunnelröhren, die Änderung von Lage und Anzahl so genannter Damm- und Injektionsringe sowie der optionale Einsatz einer Tunnelvortriebsmaschine einschließlich der Errichtung einer Wendekaverne. Dammringe, mit denen einer Längsläufigkeit des Grundwassers entlang der Tunnelröhren entgegengewirkt werden soll, sind - aufgrund neuerer Untersuchungen - nunmehr auch unter dem Grundstück der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft - in einer Tiefe von ca. 80 m - vorgesehen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft befürchtet, dass dadurch die Standsicherheit ihres Mehrfamilienhauses gefährdet werde.

Schäden am Mehrfamilienhaus der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zu befürchten

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied, dass der Planänderungsbeschluss zur 2. Planänderung, soweit er überhaupt die Wohnungseigentümergemeinschaft betreffe, nicht zu beanstanden sei. Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss zum Bau des Fildertunnels vom 19. August 2005 sei der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber bestandskräftig geworden. Sie könne deshalb nur geltend machen, gerade dadurch in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum beeinträchtigt zu werden, dass die Dammringe nun nicht mehr ca. 100 m westlich ihres Grundstücks, sondern direkt darunter angeordnet worden seien. Auch nach einer Anhörung von Fachleuten in der mündlichen Verhandlung hätten sich jedoch keine konkreten Hinweise feststellen lassen, dass aufgrund der veränderten Lage der Dammringe Wasserwegsamkeiten in Anhydrit führende Schichten begünstigt werden könnten, die im Zuge von Quellvorgängen nunmehr erstmals Schäden am Mehrfamilienhaus der Wohnungseigentümergemeinschaft befürchten ließen. Auch die Gutachter der Wohnungseigentümergemeinschaft hätten dies nicht aufzuzeigen vermocht. Eine solche Befürchtung liege nicht zuletzt deshalb fern, weil die Überdeckung bis zur Geländeoberfläche im Bereich ihres Grundstücks ca. 80 m betrage, von denen ca. 30 m aus mächtigem, festen Fels bestünden, der Fildertunnel in diesem Bereich ansteige und ca. 40 m westlich zusätzlich Injektionsringe vorgesehen seien. Die Frage, ob schon die bisher vorgesehenen Tunnelbaumaßnahmen zu nachteiligen Wirkungen an der Erdoberfläche für das Mehrfamilienhaus der Klägerin führen könnten, sei schließlich bereits im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren für den Fildertunnel aufgeworfen gewesen und im Planfeststellungsbeschluss vom 19. August 2005 auch ihr gegenüber bestandskräftig verneint worden.

Ergänzung der 2. Planänderung um weitere Auflagen zu geplanten Dammringen nicht erforderlich

Einer Ergänzung der 2. Planänderung um weitere Auflagen, die gewährleisteten, dass die Dammringe ihre Funktion auf Dauer erfüllten, bedürfe es entgegen der Ansicht der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht. Denn beim Bau des gesamten Fildertunnels sei durch entsprechende Kontrollmechanismen sichergestellt, dass eine bei Bauwerken irgendwann anstehende Sanierung rechtzeitig erfolgen könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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