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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2014
5 S 2429/12 -

Stuttgart 21: Plan­fest­stellungs­be­schlüsse von 2005 haben Bestand

Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wurde bereits 2006 rechtskräftig entschieden

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat die Klage eines Stuttgarter Grund­stücks­eigen­tümers gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen, mit der der Grund­stücks­eigen­tümer erreichen wollte, dass das Eisenbahn-Bundesamt verpflichtet wird, seine Plan­fest­stellungs­be­schlüsse aus dem Jahr 2005 für den Bau des neuen Stuttgarter Hauptbahnhofs und des neuen Fildertunnels aufzuheben.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Miteigentümer eines Grundstücks am Übergang des Planfeststellungsabschnitts 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) zum Abschnitt 1.2 (Fildertunnel). Das Haus, in dem sich die Wohnung des Klägers befand, wurde im Oktober 2013 abgerissen, weil dort die Baugrube für die Einfahrt zum Fildertunnel vorgesehen ist. Der Kläger hatte bereits im Jahr 2005 gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.1 geklagt.

Klagen gegen Planfeststellungsbeschluss bereits zuvor nicht erfolgreich

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte seine Klage jedoch im April 2006 rechtskräftig abgewiesen. Im Jahr 2012 beantragte der Kläger beim Eisenbahn-Bundesamt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, weil der neue Hauptbahnhof nicht ausreichend leistungsfähig und die Finanzierung des Gesamtprojekts Stuttgart 21 nicht gesichert sei. Seinen Eilantrag zur Sicherung dieses Anspruchs lehnte der Verwaltungsgerichtshof im August 2012 ab. Mit seiner Untätigkeitsklage begehrte der Kläger, das Eisenbahn-Bundesamt zu verpflichten, beide Planfeststellungsbeschlüsse aufzuheben.

Zum Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses führende neue Tatsachen liegen nicht vor

Diese Klage hat der Verwaltungsgerichtshof nun abgewiesen. Zur Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Klage unzulässig sei, soweit sie den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.2 betreffe. Denn der Kläger habe insoweit zuvor keinen entsprechenden Antrag beim Eisenbahn-Bundesamt gestellt. Im Übrigen sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass das Eisenbahn-Bundesamt den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.1 aufhebe. Es sei bereits rechtskräftig entschieden, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig sei. Er könne daher nur widerrufen werden, wenn neue Tatsachen vorlägen, die das Eisenbahn-Bundesamt berechtigten, den Planfeststellungsbeschluss heute nicht mehr zu erlassen. Daran fehle es. Die Tatsachen, die der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des neuen Hauptbahnhofs zugrunde gelegen hätten, seien unverändert. Der vom Kläger benannte Gutachter bewerte sie lediglich anders als die Gutachter der Bahn. Es sei auch keineswegs sicher, dass die Bahn das Projekt stoppen werde, wenn dessen Kosten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht - wie in der Finanzierungsvereinbarung aus dem Jahr 2009 vorgesehen - auf mehrere Finanzierungsträger verteilt werden könnten.

Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses besteht nicht

Gründe, aus denen die Rechtskraft des Urteils aus dem Jahr 2006 durchbrochen werden könne, lägen nicht vor. Während seines ersten Prozesses gegen den Planfeststellungsbeschluss habe sich der Kläger nicht in einem Beweisnotstand befunden. Da ihm kein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zustehe, könne er auch nicht verlangen, dass die Bahn die Bauarbeiten auf seinem Grundstück einstelle, bis die noch offenen Abschnitte 1.3 und 1.6b förmlich planfestgestellt seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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