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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2014
- 5 S 2429/12 -
Stuttgart 21: Planfeststellungsbeschlüsse von 2005 haben Bestand
Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wurde bereits 2006 rechtskräftig entschieden
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Klage eines Stuttgarter Grundstückseigentümers gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen, mit der der Grundstückseigentümer erreichen wollte, dass das Eisenbahn-Bundesamt verpflichtet wird, seine Planfeststellungsbeschlüsse aus dem Jahr 2005 für den Bau des neuen Stuttgarter Hauptbahnhofs und des neuen Fildertunnels aufzuheben.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Miteigentümer eines Grundstücks am Übergang des Planfeststellungsabschnitts 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) zum Abschnitt 1.2 (Fildertunnel). Das Haus, in dem sich die Wohnung des Klägers befand, wurde im Oktober 2013 abgerissen, weil dort die Baugrube für die Einfahrt zum Fildertunnel vorgesehen ist. Der Kläger hatte bereits im Jahr 2005 gegen den
Klagen gegen Planfeststellungsbeschluss bereits zuvor nicht erfolgreich
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte seine Klage jedoch im April 2006 rechtskräftig abgewiesen. Im Jahr 2012 beantragte der Kläger beim Eisenbahn-Bundesamt, den
Zum Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses führende neue Tatsachen liegen nicht vor
Diese Klage hat der Verwaltungsgerichtshof nun abgewiesen. Zur Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Klage unzulässig sei, soweit sie den
Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses besteht nicht
Gründe, aus denen die Rechtskraft des Urteils aus dem Jahr 2006 durchbrochen werden könne, lägen nicht vor. Während seines ersten Prozesses gegen den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Klagen gegen Planfeststellungsbeschluss "Stuttgart 21" erfolglos
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[Aktenzeichen: 5 S 596/05, 5 S 847/05, 5 S 848/05]) - Stuttgart 21: Planfeststellung für Talquerung mit neuem Hauptbahnhof hat Bestand
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[Aktenzeichen: 13 K 4188/10]) - Verfassungsbeschwerde gegen Weiterbau von "Stuttgart 21" erfolglos
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.04.2013
[Aktenzeichen: 1 BvR 2614/12]) - Stuttgart 21: Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag gegen den Abriss des Südflügels des Stuttgarter Hauptbahnhofs ab
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Dokument-Nr. 18450
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