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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2016
- 9 S 1906/14 -
Berufsschüler haben bei notwendigem Besuch einer auswärtigen Berufsschule Anspruch auf Kostenerstattung für erforderliche Mehrkosten
Ledigliche Gewährung eines Zuschusses für auswärtige Unterkunftskosten nicht mit Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Land Baden-Württemberg verpflichtet ist, den zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichteten Berufsschülern die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hinreichend auszugleichen. Die Praxis des Landes, solchen Berufsschülern auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift lediglich einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft zu gewähren, ist mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens absolvierte vom 1. September 2009 bis 31. August 2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsbereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau bei einem Ausbildungsbetrieb im Landkreis Reutlingen, wo er auch wohnte. Da eine Fachschulklasse für den Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau im Landkreis Reutlingen (Regierungsbezirk Tübingen) nicht besteht, besuchte der Kläger seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 eine landwirtschaftliche
Berufsschüler können sich wegen staatlicherseits auferlegter Pflicht zum Schulbesuch nicht den Kosten der auswärtigen Unterbringung entziehen
Die Berufung hatte beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hielt es für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass der Beklagte auf der Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG die Pflicht des Klägers zum Besuch einer auswärtigen
Land muss Kläger entstandene Mehrkosten erstatten
Das Gericht verkenne nicht, dass die Bildung überregionaler Fachklassen insbesondere auf die Initiative der Dachorganisationen der Ausbildungsbetriebe bzw. der nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen (z.B. Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern) zurückgehe und vor allem deren Bedürfnissen und Interessen entspreche. Der gleichheitswidrige Zustand beruhe jedoch maßgeblich auf einem Verhalten des Beklagten. Denn die - die Kostenmehrbelastung auslösende - Pflicht des Klägers zum Besuch der auswärtigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 23104
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