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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Auswärtstätigkeit“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2016
- 9 S 1906/14 -
Berufsschüler haben bei notwendigem Besuch einer auswärtigen Berufsschule Anspruch auf Kostenerstattung für erforderliche Mehrkosten
Ledigliche Gewährung eines Zuschusses für auswärtige Unterkunftskosten nicht mit Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Land Baden-Württemberg verpflichtet ist, den zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichteten Berufsschülern die dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hinreichend auszugleichen. Die Praxis des Landes, solchen Berufsschülern auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift lediglich einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft zu gewähren, ist mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens absolvierte vom 1. September 2009 bis 31. August 2012 eine Berufsausbildung im Ausbildungsbereich Gärtner/Garten- und Landschaftsbau bei einem Ausbildungsbetrieb im Landkreis Reutlingen, wo er auch wohnte. Da eine Fachschulklasse für den Ausbildungsberuf Gärtner/Garten- und Landschaftsbau im Landkreis Reutlingen (Regierungsbezirk Tübingen) nicht besteht, besuchte der Kläger seit dem Berufsschuljahr 2009/2010 eine landwirtschaftliche Berufsschule in Göppingen (Regierungsbezirk Stuttgart) und erfüllte dadurch seine Berufsschulpflicht. Zur Wahrnehmung der ca. 63 Blockschultage im Jahr musste der Kläger vor... Lesen Sie mehr
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.02.2013
- III R 94/10 -
Kein erneuter Verpflegungsmehraufwand bei Unterbrechung der Auswärtstätigkeit von weniger als vier Wochen
Heimarbeitstage und kurzfristige Dienstreisen für erneuten Abzug von Verpflegungsmehraufwand nicht ausreichend
Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen. Eine Unterbrechung der Tätigkeit, die zum Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn sie mindestens vier Wochen dauert. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Streitjahr 1999 konnten Mehraufwendungen für die Verpflegung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei Monate als Betriebsausgaben abgezogen werden.Der Kläger meinte, die Vorschrift... Lesen Sie mehr
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2013
- 11 K 3180/11 E -
Mehrjährige Entsendung ist nicht mit einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit gleichzusetzen
Abzug von Mietaufwendungen nur bei Auwärtstätigkeit oder doppelter Hausführung möglich
Handelt es sich in Folge einer mehrjährigen Entsendung um eine regelmäßige Arbeitsstätte, so sind Mietaufwendungen nicht abzugsfähig, wenn keine Auswärtstätigkeit oder doppelte Haushaltsführung vorliegt. Bei Fahrtaufwendungen ist lediglich die Entfernungspauschale zu gewähren. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorfs hervor.
In dem vorzuliegenden Fall war zwischen den Beteiligten streitig, ob von einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit ausgegangen werden kann, wenn ein Arbeitnehmer zunächst für drei Jahre, insgesamt aber für knapp sechs Jahre an eine ausländische Tochtergesellschaft einer deutschen Konzernmutter entsendet wird. In der Sache ging es darum, ob der Kläger, der mitsamt seiner Familie ins Ausland... Lesen Sie mehr
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2013
- 15 K 318/12 E -
FG Düsseldorf zum Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
Auch bei Begründung einer doppelten Haushaltsführung durch Wegverlegung sind Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen zu gewähren
Bei Begründung einer Auswärtstätigkeit – auch bei Begründung einer doppelten Haushaltsführung durch Wegverlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäftigungsort und Umwidmung der bisherigen Erstwohnung in einen Zweithaushalt – sind die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen generell zu gewähren. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf und widerspricht damit bei der Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung in den so genannten "Wegverlegungsfällen" der Auffassung der Finanzverwaltung.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wohnte und arbeitete zunächst mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf. Nachdem er seine jetzige Frau kennenlernte, zog er in eine Kleinstadt am Niederrhein und verlegte dorthin seinen Hauptwohnsitz. Die Wohnung am Beschäftigungsort behielt er als Zweitwohnung bei. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger u.a. für die ersten drei Monate... Lesen Sie mehr
Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.07.2012
- VI R 50/10 -
Telefonkosten als Werbungskosten bei längerer Auswärtstätigkeit abzugsfähig
Aufwendungen können als beruflich veranlasster Mehraufwand der Erwerbssphäre zugeordnet werden
Kosten für Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche Dauer anfallen, können als Werbungskosten abzugsfähig sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Marinesoldat, führte während eines längeren Auslandseinsatzes an den Wochenenden 15 Telefongespräche mit seiner Lebensgefährtin und Angehörigen für insgesamt 252 Euro. Die Kosten machte er vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg.... Lesen Sie mehr
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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.06.2009
- VI R 61/06 -
BFH: Keine Verpflegungspauschalen für Fahrten eines Lkw-Fahrers auf großem Betriebsgelände
Bei Einsatz im Bergwerk keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit)
Wer auf einem ausgedehnten Betriebsgelände - hier in einem Bergwerk unter Tage - als Fahrer eines Transportfahrzeugs beschäftigt ist, geht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keiner Auswärtstätigkeit nach und kann deshalb keine Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen.
Arbeitnehmer, die entweder vorübergehend von ihrer Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt tätig sind oder typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt werden, können Verpflegungsmehraufwand in Form gestaffelter Pauschbeträge als Werbungskosten abziehen (§ 9 Abs. 5 i.V.m. §... Lesen Sie mehr
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 24.02.2005
- 1 K 882/02 -
Zur Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung durch Erziehungsurlaub
Elternzeit ist eine steuerlich relevante Unterbrechung der Auswärtstätigkeit
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort wohnt und außerhalb dieses Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt (z. B. weil sich dort der Familienwohnsitz befindet).
Zu den abziehbaren Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zählen auch Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit. Fraglich ist jedoch, welche steuerliche Auswirkung eine Unterbrechung der Auswärtstätigkeit zur Folge hat, insbesondere, ob bei Wiederaufnahme der Tätigkeit am früheren Beschäftigungsort die Dreimonatsfrist erneut zu laufen beginnt. Hierzu lag... Lesen Sie mehr
Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.04.2006
- VI R 44/03 -
Keine Überprüfung des tatsächlichen Aufwands bei gesetzlichen Verpflegungspauschalen
Rechtsanspruch auf Verpflegungspauschalen bei doppelter Haushaltsführung
Der Bundesfinanzhof hat abermals klargestellt, dass bei den ab 1996 im Gesetz vorgesehenen Verpflegungspauschalen wegen beruflicher Auswärtstätigkeit ein diesbezüglicher Aufwand nicht mehr zu prüfen ist. Anders als bei Pauschalen, die in Verwaltungs-Richtlinien geregelt sind, sieht das Gesetz auch den Vorbehalt der offensichtlich unzutreffenden Besteuerung nicht vor.
In dem entschiedenen Fall war der Kläger, ein junger Mann, für mehrere Arbeitgeber an verschiedenen Orten tätig gewesen und hatte sich an dem Arbeitsort jeweils eine kleine Wohnung gemietet. Den Wohnsitz an seinem Heimatort behielt er bei. Für die Kosten der doppelten Haushaltsführung machte er die gesetzlichen Pauschbeträge als Werbungskosten geltend. Nach Ansicht des Finanzamts verblieben... Lesen Sie mehr
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.05.2005
- VI R 70/03 -
Bundesfinanzhof entscheidet zu Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit
Seit dem Jahre 2001 werden die Aufwendungen von Arbeitnehmern für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit (derzeit) 0,30 EUR je Arbeitstag und Entfernungskilometer abgegolten (sog. Entfernungspauschale). Gleiches gilt für die Wochenendheimfahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands im Zuge einer doppelten Haushaltsführung.
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit mehreren Urteilen vom 11. Mai 2005 entschieden hat, sind von beiden Regelungen nur solche regelmäßigen Arbeitsstätten betroffen, die nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht werden. Wird der Arbeitnehmer daher von seinem Arbeitgeber außerhalb des Betriebssitzes an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt und unentgeltlich dorthin... Lesen Sie mehr
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