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Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 28.05.2014
- 11 B 13.2154 -
Verkehrseilnehmer haben innerorts gesteigerte Pflicht zur Wahrnehmung von Tempo-30-Zonen
Beschilderung der Tempo-30-Zonen müssen mit raschem und beiläufigem Blick erkennbar sein
Verkehrsteilnehmer treffen innerorts die gesteigerte Pflicht zu prüfen, ob sie sich in einer Tempo-30-Zone befinden. Die Beschilderung einer Tempo-30-Zone muss für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer mit raschem und beiläufigem Blick erkennbar sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2009 wurden in einem Münchner Stadtgebiet Schilder für eine
Verwaltungsgericht gibt Klage statt
Das Verwaltungsgericht München gab der Klage statt. Insbesondere hielt es die Klage für fristgerecht und somit zulässig. Der Vortrag des Klägers, dass erst im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der
Verwaltungsgerichtshof verneint Fristgemäßheit der Klage
Der Verwaltungsgerichtshof München entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Die Klage sei verfristet, da sie nicht innerhalb eines Jahres nach Aufstellen der
Gesteigerte Pflicht zur Wahrnehmung der Beschilderung zur Tempo-30-Zone
Da der Kläger seit März 2009 mehrere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (zt/DAR 2015, 600/rb)
- Verwaltungsgericht München, Urteil vom 19.12.2012
[Aktenzeichen: M 23 K 11.5465]
- Zugewachsenes Tempo 30-Schild entfaltet für ortsunkundige Fahrzeugführer keine Rechtswirksamkeit
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 30.09.2010
[Aktenzeichen: III-3 RBs 336/09]) - Als Beifahrer in die Tempo-30-Zone reingefahren - als Autofahrer rausgefahren
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 06.09.2006
[Aktenzeichen: 3 Ss OWi 602/05])
Jahrgang: 2015, Seite: 600 DAR 2015, 600
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Dokument-Nr. 16616
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