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Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 12.03.2019
11 CS 18.2278, 11 C 19.504 -

Kein Anspruch des Verkehrsteilnehmers auf Übernahme der Kosten für medizinisch-psychologisches Gutachten bzw. deren Vorfinanzierung

Fahr­erlaubnis­entziehung wegen fehlender Begutachtung aufgrund unzureichender finanzieller Mittel

Ein Verkehrsteilnehmer hat gegen die Fahr­erlaubnis­behörde keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder auf deren Vorfinanzierung. Kann der Verkehrsteilnehmer das Gutachten aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht einreichen, kann dies die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Dies hat der Verwaltungs­gerichts­hof München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2018 wurde einem Autofahrer mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen, weil er nicht der Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde nachkam, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzureichen. Dagegen richtete sich sein Eilantrag. Er führte an, dass er aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht in der Lage sei, das Gutachten in Auftrag zu geben. Er meinte daher, die Fahrerlaubnisbehörde müsse die Kosten übernehmen oder zumindest vorfinanzieren. Es gehe nicht an, jemanden die Fahrerlaubnis zu entziehen, der finanziell nicht in der Lage ist, seine Fahreignung nachzuweisen.

Verwaltungsgericht wies Eilantrag zurück

Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies den Eilantrag zurück. Seiner Auffassung nach sei ein finanzielles Unvermögen nur in Ausnahmefällen berücksichtigungsfähig. Der Betroffene müsse nachweisen, dass er zur Kostentragung außer Stande und es ihm nicht zumutbar sei, die Kosten aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter aufzubringen. Dem sei der Autofahrer nicht nachgekommen. Der Autofahrer legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Verwaltungsgerichtshof bejaht ebenfalls Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung

Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Ein Kraftfahrer habe das geforderte Fahreignungsgutachten auf eigen Kosten zu beauftragen. Das Gesetz mute ihm diese Kosten ebenso zu, wie es ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind.

Kein Anspruch auf Kostenübernahme oder Vorfinanzierung durch Fahrerlaubnisbehörde

Es bestehe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs keinen Anspruch auf Übernahme der Begutachtungskosten oder auf deren Vorfinanzierung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Ein zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens verpflichteter Verkehrsteilnehmer müsse alle ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpfen, um die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen.

Zurückstellen der Fahrerlaubnisentziehung in Ausnahmefällen

Die Fahrerlaubnisbehörde könne ihre Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung in Ausnahefällen zurückstellen, so der Verwaltungsgerichtshof, wenn die dadurch eintretende Verzögerung unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit vertretbar ist. Dazu müsse aber der Verkehrsteilnehmer darlegen und glaubhaft machen, dass er sich über den Antrag auf Sozialhilfe hinaus hinreichend bemüht hat, sich die nötigen Mittel anderweitig zu beschaffen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss vom 04.10.2018
    [Aktenzeichen: B 1 S 18.948]
Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2019, Seite: 345
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 | Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV)
Jahrgang: 2019, Seite: 530
DÖV 2019, 530
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 1394
NJW 2019, 1394
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2019, Seite: 358
zfs 2019, 358

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Dokument-Nr.: 28983 Dokument-Nr. 28983

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