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Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 30.03.2013
- VfGBbg 49/11 -
Brandenburg: Kostenerstattungsregelung im Kindertagesstättengesetz verstößt gegen die Landesverfassung
Gesetzgeber muss spätestens mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2014 neue Kostenausgleichsregelung treffen
Die Finanzierung der besseren Personalausstattung in den Kindertagesstätten in Brandenburg verstößt seit dem Jahr 2010 gegen die Verfassung des Landes Brandenburg. Die Regelung über die Personalkostenzuschüsse, die die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten, wurde vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht gab damit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam gegen eine Regelung im Kindertagesstättengesetz statt. Der Gesetzgeber muss spätestens mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2014 eine den Anforderungen der Landesverfassung gerecht werdende Kostenausgleichsregelung treffen.
Der Gesetzgeber in Brandenburg hat im Jahr 2010 eine Verbesserung der Personalausstattung in den Kindertagesstätten für die Kinder im Krippen- und Kindergartenalter beschlossen. In den Kindertagesstätten wurde deshalb mehr Personal beschäftigt. Zur Finanzierung erhielten die Träger der Kitas von den Kreisen und kreisfreien Städten als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe höhere Personalkostenzuschüsse. Gleichzeitig erhöhte das Land zur Gegenfinanzierung den im Kindertagesstättengesetz vorgesehenen Zuschuss, den es zur anteiligen Finanzierung der Kindertagesbetreuung an die Landkreise und kreisfreien Städte zahlt, um jährlich 36.132.600 Euro. Mit ihrer kommunalen Verfassungsbeschwerde haben die vier Städte geltend gemacht, dieser Betrag stelle keinen ausreichenden finanziellen Ausgleich für die Mehrausgaben dar, der Gesetzgeber habe die Kostensteigerung zu gering veranschlagt. Auch die Verteilung der Mittel verstoße gegen die Landesverfassung.
Landeszuschuss verletzt Beschwerdeführer in Recht auf kommunale Selbstverwaltung
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat festgestellt, dass der angegriffene Landeszuschuss verfassungswidrig ist. Er verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung in seiner Ausprägung durch das Konnexitätsprinzip der Landesverfassung (Art. 97 Abs. 3). Dieses verpflichtet das Land zum Ausgleich der Mehrbelastungen, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden dadurch entstehen, dass das Land ihnen neue Aufgaben überträgt. Die Erhöhung der Personalkostenzuschüsse durch den Landesgesetzgeber muss sich an der Konnexitätsgarantie messen lassen. Damit ist das Land im Grundsatz zu einem vollständigen Kostenausgleich verpflichtet, wobei es statt einer centgenauen Abrechnung auch eine pauschalierende Ausgleichsregelung treffen darf. Eine solche Pauschalierung setzt aber eine fundierte Prognose über die entstehenden Mehrkosten und ihre Beeinflussbarkeit durch die Kommunen unter gründlicher Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort voraus. Zudem muss für jede einzelne betroffene Kommune die realistische Möglichkeit bestehen, durch eigene Anstrengungen zu einem vollständigen Kostenausgleich zu gelangen. Hieran fehlt es.
Bildung des arithmetischen Mittelwerts der anfallenden Personalkostenzuschüsse als Grundlage zur Festlegung des Ausgleichsanspruch nicht zulässig
Der Gesetzgeber hat sich im Gesetzgebungsverfahren darauf beschränkt, die bei den Landkreisen und kreisfreien Städten anfallenden Personalkostenzuschüsse zu erfragen und hieraus einen arithmetischen Mittelwert zu bilden; dieser ist dann Grundlage für die Festlegung des Ausgleichsbetrages gewesen. Diese Vorgehensweise ist unzulässig. Denn bei der Höhe der Personalkostenzuschüsse gibt es ganz erhebliche Unterschiede zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten. Ob es sachliche und nicht beeinflussbare Gründe für diese Belastungsunterschiede gibt, ist im Gesetzgebungsverfahren nicht geklärt worden. Diese könnten beispielsweise auf Unterschieden in der Altersstruktur des Fachpersonals beruhen.
Festgelegter Gesamtbetrag ließ Tariferhöhung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes unberücksichtigt
Im Gesetzgebungsverfahren ist außerdem nicht geklärt worden, ob in den arithmetischen Mittelwert auch solche Personalkostenzuschüsse an die Kitaträger eingeflossen sind, deren Festlegung durch den betreffenden Jugendhilfeträger rechtswidrig zu niedrig war. Der Mittelwert könnte zum Nachteil der rechtmäßig handelnden Jugendhilfeträger strukturell nach unten verfälscht worden sein. Obendrein ließ der Gesamtbetrag eine zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits feststehende Tariferhöhung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und die dadurch steigenden Personalkosten unberücksichtigt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2013
Quelle: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 15808
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