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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2006
- VGH B 27/06 und VGH A 28/06 -
Bürgermeister muss mit 68 Jahren in Rente
Idar-Obersteiner Oberbürgermeisterwahl kann stattfinden
Die Festsetzung der Altersgrenze für kommunale Wahlbeamte auf das vollendete 68. Lebensjahr verstößt nicht gegen die rheinland-pfälzische Landesverfassung. Deshalb lehnte es der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ab, die Durchführung der auf den 5. November 2006 anberaumten Oberbürgermeisterwahl in der Stadt Idar-Oberstein zu untersagen.
Nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen tritt ein kommunaler Wahlbeamter mit der Vollendung des 68. Lebensjahres auch dann in den
Die Landesverfassung schreibe lediglich die Urwahl der hauptamtlichen
Danach unterlägen hauptamtliche
Allerdings sei der Gesetzgeber nicht gehindert, die getroffene Einschätzung zu überdenken. Hierfür könnten neuere Erkenntnisse der Medizin und der Altersforschung einen Anlass bieten. Bestimmte Schlussfolgerungen seien jedoch verfassungsrechtlich nicht zwingend vorgegeben, zumal auch die Absicht zulässig sei, einer Überalterung entgegenzuwirken und innovatives Handeln zu fördern wie auch Zukunftschancen Jüngerer in den Blick zu nehmen.
Soweit das rheinland-pfälzische Landesrecht für Minister im Gegensatz zu gewählten hauptamtlichen Bürgermeistern keine
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.09.2006 - 2 B 10951/06.OVG -
VG Koblenz, Beschl. v. 02.08.2006 - 1 L 1146/06.KO -
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1. Die Festsetzung der Altersgrenze für kommunale Wahlbeamte auf das vollendete 68. Lebensjahr (§ 183 Abs. 2 Satz 2 LBG) stellt keinen Eingriff in die durch Art. 50 LV verbürgten Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Urwahl von Bürgermeistern und Landräten dar.
2. Kommunale Wahlbeamte unterliegen von Verfassungs wegen sowohl dem Gemeinde- als auch dem Beamtenrecht, deren Regelungen das Wahlamt gleichermaßen bestimmen.
3. Das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Amtsführung rechtfertigt es, generalisierend Personen von der weiteren Ausübung ihres Wahlamtes auszuschließen, die möglicherweise nicht bis zum Ende der Amtszeit in der Lage sind, den hohen persönlichen Einsatz zu erbringen, den das Wahlamt erfordert. Insoweit kommt dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu, die durch die Festsetzung der Altersgrenze auf das vollendete 68. Lebensjahr nicht verletzt wird.
4. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, die getroffene Einschätzung zu überdenken. Hierfür können neue Erkenntnisse der Medizin und Altersforschung einen Anlass bieten. Allerdings ist ebenso die Absicht zulässig, einer Überalterung entgegenzuwirken und innovatives Handeln zu fördern wie auch Zukunftschancen Jüngerer in den Blick zu nehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/2006 des VGH Rheinland-Pfalz vom 02.11.2006
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Dokument-Nr. 3286
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