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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Abänderungsverfahren“ veröffentlicht wurden

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.09.2018
- 13 UF 74/18 -

Änderung eines bestehenden, gut laufenden Wechselmodells nur aus triftigen Kindeswohlgründen

Keine beliebige und jederzeitige Änderung einer einmal getroffenen Umgangsregelung

Die Änderung eines bestehenden und gut laufenden Wechselmodells ist gemäß § 1696 BGB nur bei Vorliegen triftiger und das Kindeswohl betreffender Gründer möglich. Der Grundsatz der Förderung von stabilen Lebensverhältnissen und der Kontinuitäts­grundsatz verbieten eine beliebige und jederzeitige Änderung einer einmal getroffenen Umgangsregelung. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die Mutter einer drei Jahre alten Tochter im Februar 2017 beim Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg die Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung. Nach der Regelung bestand zwischen den Eltern des Kindes ein paritätisches Wechselmodell. Die Mutter wollte nun, dass das Kind hauptsächlich bei ihr lebt. Sie begründete ihren Antrag unter anderem damit, dass eine Kommunikation mit dem Vater schwierig sei.Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg ordnete an, dass das Wechselmodell bestehen bleibt. Denn dies entspreche dem Kindeswohl am besten. Das Kind habe eine enge und tragfähige... Lesen Sie mehr

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.06.2018
- 13 WF 144/18 -

In Umgangs- und Sorge­rechts­verfahren wegen Kindes­wohl­gefährdung sowie Ab­änderungs­verfahren ist Tätigkeit des Gerichts nicht von Zahlung eines Vorschusses abhängig

Gericht muss von Amts wegen tätig werden

In Umgangsverfahren darf die Tätigkeit des Amtsgerichts nicht von der Zahlung eines Vorschusses gemäß § 14 Abs. 1 FamGKG abhängig gemacht werden. Zudem sind Sorge­rechts­verfahren wegen Kindes­wohl­gefährdung und daran anschließende Ab­änderungs­verfahren keine Antragsverfahren, so dass § 14 Abs. 3 FamGKG nicht greift. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Kindesmutter im Mai 2014 wegen einer Kindeswohlgefährdung durch das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg das Sorgerecht entzogen. Im Jahr 2017 beantragte die Kindesmutter die erneute Prüfung der Sorgerechtssache. Das Amtsgericht machte seine Tätigkeit aber von der Zahlung eines Vorschusses abhängig. Dies hielt die Kindesmutter für unzulässig... Lesen Sie mehr