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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Abfluss“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht München, Urteil vom 13.07.2017
- 14 U 3092/15 -

Anstauung von Regenwasser auf einer mit einer Mauer umgegebenen Terrasse stellt keine Überschwemmung dar

Wohn­gebäude­versicherung für Wasserschaden im Haus nicht einstandspflichtig

Kommt es zu einem Wasserschaden in einem Haus, weil sich auf einer mit einer Mauer umgebenen Terrasse Regenwasser anstaut, so haftet dafür nicht die Wohn­gebäude­versicherung. Denn in einem solchen Fall liegt keine Überschwemmung im Sinne der Ver­sicherungs­bedingungen vor. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund heftigen Niederschlags staute sich auf der Terrasse eines Ferienhauses Wasser an. Da die Terrasse von einer Mauer umgeben war, konnte das Regenwasser nicht abfließen. Es drang daher in das Untergeschoss des Hauses ein und verursachte dort einen Wasserschaden. Der Eigentümer des Ferienhauses beanspruchte aufgrund dessen seine Wohngebäudeversicherung. Er sah in dem Wasserschaden den Versicherungsfall "Überschwemmung" gegeben. Die Versicherung sah dies aber anders. Der Hauseigentümer musste daher Klage erheben.Das... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 08.03.2016
- 63 S 213/15 -

Mieter nicht zur Schneeräumung und zum Auftauen eines Balkonabflusses sowie zum Fensterputzen nach Mietvertragsende verpflichtet

Mietausfallschaden wegen unrenoviert zurückgegebener Wohnung erfordert konkreten Mietinteressenten für sofortige Anschlussvermietung

Ein Mieter ist nicht verpflichtet, den Balkonabfluss aufzutauen und von Schnee zu befreien sowie die Fenster nach Mietvertragsende zu putzen. Zudem kann der Vermieter nur dann einen Mietausfallschaden wegen einer unrenoviert zurückgegebenen Wohnung verlangen, wenn er einen konkreten Mietinteressenten für eine sofortige Anschlussvermietung benennt. Ein Vermieter kann weiterhin auf Kosten des Mieters den Schließzylinder der Wohnungstür austauschen, wenn der Mieter zu den Umständen des Verlustes des Schlüssels keine Angaben macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verklagte ein Vermieter seinen ehemaligen Mieter auf Schadensersatzzahlungen. So sei es zu einem Wasserschaden in einer Wohnung gekommen, weil der Mieter seinen Balkonabfluss nicht auftaute und von Schnee befreit hatte. Zudem hatte er die Wohnung nach Mietvertragsende in einem unrenovierten Zustand übergeben. Dem Vermieter sei es daher nicht möglich gewesen... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 14.09.2006
- 62 S 90/06 -

Recht zur Mietminderung bei beschädigter Küchenarbeitsplatte, defekten Jalousetten, defekter Klingelanlage, undichter Badewanne, fehlerhafter Schließbarkeit der Wohnungstür, Wandriss, defektem Bewegungsmelder sowie verstopftem Loggiaabfluss

Vorliegen eines unerheblichen Mangels bei Schäden am Außenputz, Verkalkungen des WC-Beckens sowie abgescheuerter Treppenstufen

Ein Mieter kann seine Miete mindern, wenn die Küchenarbeitsplatte beschädigt ist, die Jalousetten, die Klingelanlage und der Bewegungsmelder defekt sind, die Bade­wannen­abdichtung und die Schließbarkeit der Wohnungstür fehlerhaft sind, sich in einem Zimmer ein Wandriss befindet sowie wenn der Abfluss der Loggia verstopft ist. Kein Recht zur Mietminderung besteht wegen der Unerheblichkeit des Mangels bei Außenputzschäden, Verkalkungen des WC-Beckens sowie bei abgescheuerten Treppenstufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung wegen diverser Mängel ihre Miete. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.Das Landgericht Berlin hielt folgende Minderungsquoten für angemessen:- beschädigte Küchenarbeitsplatte: 1 %- defekte Jalousetten: 3 %- defekte Klingelanlage: 3 %... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 05.10.2011
- 13 C 197/11 -

Mieter haftet für Schäden aufgrund eines verstopften Balkon-Abflusses

Ordnungsgemäßer Abfluss steht im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Mieters

Verstopft der Abfluss auf dem Balkon eines Mieters und kommt es infolge dessen zu einem Wassereinbruch in der darunter liegenden Wohnung, so haftet der Mieter für die eingetretenen Schäden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Neukölln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall vermietete die Klägerin eine Wohnung im Obergeschoss an die Beklagte. Die Beklagte war für acht Wochen in ihre Wohnung nicht anwesend. Eine Freundin sollte währenddessen die Wohnung hüten. In dieser Zeit drang Wasser vom Balkon der von der Beklagten angemieteten Wohnung in das Wohnzimmer der darunter liegenden Wohnung. Die Klägerin behauptete, dass der... Lesen Sie mehr