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Landgericht Berlin, Urteil vom 08.03.2016
- 63 S 213/15 -
Mieter nicht zur Schneeräumung und zum Auftauen eines Balkonabflusses sowie zum Fensterputzen nach Mietvertragsende verpflichtet
Mietausfallschaden wegen unrenoviert zurückgegebener Wohnung erfordert konkreten Mietinteressenten für sofortige Anschlussvermietung
Ein Mieter ist nicht verpflichtet, den Balkonabfluss aufzutauen und von Schnee zu befreien sowie die Fenster nach Mietvertragsende zu putzen. Zudem kann der Vermieter nur dann einen Mietausfallschaden wegen einer unrenoviert zurückgegebenen Wohnung verlangen, wenn er einen konkreten Mietinteressenten für eine sofortige Anschlussvermietung benennt. Ein Vermieter kann weiterhin auf Kosten des Mieters den Schließzylinder der Wohnungstür austauschen, wenn der Mieter zu den Umständen des Verlustes des Schlüssels keine Angaben macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verklagte ein Vermieter seinen ehemaligen Mieter auf Schadensersatzzahlungen. So sei es zu einem
Kein Schadensersatzanspruch wegen Wasserschadens
Das Landgericht Berlin verneinte zunächst einen Anspruch auf
Kein Mietausfallschaden aufgrund Rückgabe der unrenovierten Wohnung
Nach Auffassung des Landgerichts habe dem Vermieter auch kein Anspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens zugestanden. Denn dazu hätte er konkrete Mietinteressenten für eine sofortige Anschlussvermietung und den bei ihnen erzielbaren Mietzins benennen müssen. Denn normalerweise sei selbst bei renoviert zurückgegebenen Wohnungen eine sofortige Weitervermietung unwahrscheinlich.
Kein Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten wegen ungeputzter Fenster
Dem Vermieter habe ebenfalls kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reinigung der ungeputzten
Schadensersatzanspruch wegen Austauschs des Schließzylinders
Dem Vermieter habe jedoch nach Ansicht des Landgerichts ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 531/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 531 GE 2016, 531
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Dokument-Nr. 22655
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