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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Abflussrohr“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Bergheim, Urteil vom 16.01.2008
- 28 C 219/07 -
Mieter haftet für schuldhaft verursachte Toilettenverstopfung
Vermieter steht Anspruch auf Ersatz der Beseitigungskosten zu
Verursacht ein Wohnungsmieter schuldhaft eine Toilettenverstopfung, so haftet er dem Vermieter auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Verstopfung. Dies hat das Amtsgericht Bergheim entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Oktober 2006 zu einer wiederholten Verstopfung der Toilette. Hintergrund dessen war, dass die Mieter der Wohnung erneut über das WC Tampons entsorgt hatten. Da die Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses darauf hingewiesen hatten, dass dies bitte zu unterlassen sei, klagten sie nunmehr auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Verstopfung in Höhe von ca. 321 EUR.Das Amtsgericht Bergheim entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Toilettenverstopfung gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Mieter seien aufgrund des... Lesen Sie mehr
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.1994
- 24 S 242/94 -
Feuchtigkeit wegen schadhaftem Abflussrohr kann Mietminderung von 25 % rechtfertigen
Höhere Mietminderung wegen zur Verfügung stellen einer Ersatzwohnung unzulässig
Treten in einer Mietwohnung aufgrund eines schadhaften Abflussrohrs Feuchtigkeitsschäden auf, so kann dies eine Mietminderung von 25 % rechtfertigen. Eine höhere Mietminderung kommt nicht in Betracht, wenn der Vermieter in der Zeit der Schadensbeseitigung eine Ersatzwohnung zur Verfügung stellt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da wegen eines schadhaften Abflussrohrs Wasser ausgetreten war. Dadurch wurde nicht nur das Parkett in der gesamten Wohnung beschädigt, sondern es entstanden auch Durchfeuchtungen der Wohn- und Badezimmerwände. Im Badezimmer kam es sogar zur Schimmelpilzbildung. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht dem... Lesen Sie mehr
Landgericht Hannover, Urteil vom 24.05.2002
- 1 S 1703/01 -
Fehlende Fliesen sowie unverkleidetes Abflussrohr in der Küche rechtfertigen Mietminderung von 10 %
Funktionswert der Küche beeinträchtigt
Fehlen Fliesen in der Küche und ist ein Abflussrohr unverkleidet, liegt neben einer optischen Beeinträchtigung auch eine Beeinträchtigung des Funktionswerts vor. Der Mieter ist in einem solchen Fall berechtigt seine Miete um 10 % zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hannover hervor.
Im zugrunde liegenden Fall fehlten nach Bauarbeiten in einer Küche einer Mietwohnung Fliesen an der Wand. Zudem lag das Abflussrohr nunmehr offen. Nachdem die Mieter der Wohnung ihre Vermieterin zwei Jahre lang erfolglos aufforderten die Mängel zu beheben, minderten sie ihre Miete. Da die Vermieterin ein Minderungsrecht nicht anerkannte, erhob sie Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.... Lesen Sie mehr
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