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Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.11.2005
- 145 C 37/05 -
Betrunkener haftet für Erbrechen in einem Taxi
Fehlende Nutzung des Taxis aufgrund Gestanks begründet Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls
Erbricht sich ein Fahrgast aufgrund eines vorherigen Alkoholkonsums in einem Taxi, so ist er schadenersatzpflichtig. Das Taxiunternehmen kann neben den Reinigungskosten auch den Nutzungsausfall ersetzt verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall übergab sich ein Fahrgast aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums in einem Taxi. Nachfolgend bestand Streit über die Haftung des Fahrgastes.Das Amtsgericht Köln hielt den Fahrgast nach § 280 Abs. 1 und § 823 Abs. 1 BGB für schadenersatzpflichtig. Denn dieser habe das Eigentum des Taxiunternehmens fahrlässig verletzt und damit zugleich gegen die sich aus dem Beförderungsvertrag ergebende Schutzpflicht bezüglich fremden Eigentums verstoßen. Das Gericht sah dabei nicht im Erbrechen den eigentlichen Schuldvorwurf, sondern im Einsteigen in das Taxi trotz vorherigen Konsums einer so... Lesen Sie mehr