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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Änderungswünsche“ veröffentlicht wurden

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11.12.2017
- 9 W 63/16 -

Gescheiterter Grundstückskauf: Beauftragung eines Notars kann bereits durch Übermittlung von Änderungswünschen erfolgen

Vorherige Beauftragung durch Makler unerheblich

Die Kosten eines Notars für die Anfertigung eines Kauf­vertrags­entwurfs muss nach einem gescheiterten Grundstückskauf derjenige tragen, der den Notar beauftragt hat (§ 29 Nr. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes - GNotKG). Eine Beauftragung kann dabei auch darin liegen, dass dem Notar Änderungswünsche übermittelt werden. Dabei ist unerheblich, ob der Notar bereits durch den Makler beauftragt wurde. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten nach einem gescheiterten Grundstückskauf im Jahr 2014 die Kaufinteressenten die Kosten der Notarin für die Anfertigung eines Kaufvertragsentwurfs in Höhe von ca. 920 Euro tragen. Zwar wurde die Notarin ursprünglich vom Makler beauftragt. Jedoch übermittelten die Kaufinteressenten der Notarin nach der Anfertigung eines ersten Kaufvertragsentwurfs Änderungswünsche. Die Notarin sah darin eine Beauftragung durch die Kaufinteressenten und verlangte daher von ihnen Zahlung. Die Kaufinteressenten waren damit nicht einverstanden und beantragten beim Landgericht Berlin die gerichtliche Entscheidung. Dies wies das Landgericht... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.06.2016
- 15 W 367/15 -

Gescheiterter Grundstückskauf: Kaufinteressent muss Notarkosten trotz fehlender Beauftragung aufgrund von Änderungswünschen tragen

Keine Kostenpflicht bei Übermittlung der Änderungswünsche an Makler

Zwar muss ein Kaufinteressent nach einem gescheiterten Grundstückskauf dann nicht die Notarkosten tragen, wenn er den Notar nicht beauftragt hat (§ 29 Nr. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes - GNotKG). Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn der Kaufinteressent Änderungswünsche gegenüber dem Notar äußert. Übermittelt er stattdessen dem Makler Änderungswünsche, die dieser an den Notar weiterleitet, besteht keine Kostenpflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2014 scheiterte der Kauf einer landwirtschaftlichen Immobilie. Nachfolgend stritten die Beteiligten an dem gescheiterten Grundstückskauf über die Notarkosten in Höhe von ca. 1.685 EUR für die Anfertigung eines Kaufvertragsentwurfs. Den Notar hatte der Makler der Grundstückseigentümerin eingeschaltet, der sodann einen Entwurf erstellte.... Lesen Sie mehr