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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Amtstracht“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 14.07.2006
- 2 Ws 679/06, 2 Ws 684/06 -
Strafverteidiger darf vor Gericht nicht mit weißem T-Shirt erscheinen
Berufstracht des Rechtsanwalts besteht aus schwarzer Robe, Krawatte und Hemd
Erscheint ein Rechtanwalt vor Gericht mit einem weißen T-Shirt unter seiner Robe, so darf dieser als Verteidiger eines Angeklagten zurückgewiesen werden. Die Berufstracht eines Rechtsanwalts umfasst neben einer schwarzen Robe auch das Tragen einer Krawatte und eines Hemdes. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erschien ein Strafverteidiger im Rahmen eines Strafprozesses vor dem Landgericht München an drei aufeinanderfolgenden Sitzungstagen mit weißem T-Shirt unter der offenen Robe. Der Anwalt wurde vom Vorsitzenden Richter jeweils abgemahnt und auf mögliche Folgen einer Weigerung hingewiesen. Der Verteidiger weigerte sich dennoch mit Hemd und Krawatte aufzutreten und wurde deshalb an jedem der Sitzungstage als Verteidiger zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisungen legte der Rechtsanwalt Beschwerde ein.Das Oberlandesgericht München entschied gegen den Rechtsanwalt. Das Gericht habe ihn auf Grundlage des... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.07.2006
- VG 12 A 399.04 -
Anwalt muss schwarze Robe tragen - Bekleidungsvorschriften für Rechtsanwälte vor Gericht rechtmäßig
Robe und unauffällige Kleidung machen Ernsthaftigkeit eines Gerichtsverfahrens deutlich
Anwälte müssen vor Gericht weiterhin in schwarzer Robe, weißem Hemd und dezenter Krawatte erscheinen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage eines Rechtsanwalts gegen seine Verpflichtung, vor Gericht Amtstracht (schwarze Robe, Hemd und Krawatte in weiß oder einer unauffälligen Farbe) tragen zu müssen, abgewiesen.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 widersprach Rechtsanwalt N. der Allgemeinen Verfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane der Senatsverwaltung für Justiz vom 3. Februar 2004. Diese bestimmt, wer zum Tragen einer Amtstracht berechtigt und verpflichtet ist. Nach Ziff. II Nr. 5 der Allgemeinen Verfügung besteht die Amtstracht aus einer Robe von schwarzer Farbe. Weiter... Lesen Sie mehr
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